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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
Abschnitt:
001 Digitaler Flächenwidmungsplan
Inhalt:
(1) Flächenwidmungspläne (§§ 31 ff Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019) sind digital zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind ausschließlich auf Grundlage der vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Digitalen Katastralmappe (DKM) für das gesamte Gemeindegebiet herzustellen.

(2) Flächenwidmungspläne sind ausschließlich in digitaler Form der Landesregierung gemäß § 42 Abs. 7 oder § 44 Abs. 6 Bgld. RPG 2019 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Im rechtswirksamen Digitalen Flächenwidmungsplan dürfen nur Änderungen, die im Rahmen eines gemäß § 43 oder § 44 Bgld. RPG 2019 durchgeführten Änderungsverfahrens getätigt wurden, vorgenommen werden. Darstellungen, denen Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2 Bgld. RPG 2019 zugrunde liegen, sind in den digitalen Datensatz einzuarbeiten. Bei jeder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Darstellung der Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 auf den aktuellen Stand zu bringen.

(4) Für die Darstellung der Flächenwidmungen im Flächenwidmungsplan sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(5) Bei zukünftigen, bei In-Kraft-Treten der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, nicht absehbaren Maßnahmen, für die eine entsprechende Flächenwidmungsplanänderung erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn
1. mit den in der Anlage vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und
2. die in der Anlage festgelegten Planzeichen eine eindeutige Flächenwidmung nicht gewährleisten.
Die Entwicklung neuer Planzeichen darf nur durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen. Diese neuen Planzeichen sind auf der Homepage des Landes Burgenland unter www.burgenland.at bekannt zu machen und können bis zur nächstfolgenden Novellierung der Verordnung, LGBl. Nr. 33/2009, angewendet werden.

(6) Die genehmigte Ausfertigung des Digitalen Flächenwidmungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Digitale Flächenwidmungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.