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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
V. Artikel II
Inhalt:
Artikel II
(zu LGBl. Nr. 77/1995)

(1) Die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6,
9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 2, 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5,
13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der
Fassung dieses Gesetzes treten mit 1. Juli 1995 in Kraft. § 9
Abs. 1 letzter Satz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 genannten
Bestimmungen können bereits ab Kundmachung des im Abs. 1 zitierten
Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs. 1 bestimmten
Zeitpunkt erlassen werden.
(3) Auf bauliche Änderungen im Inneren von charakteristischen
Bauten, mit deren Ausführung vor dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt
begonnen worden ist, findet § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes
keine Anwendung. Ebenso finden die neuen §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 auf
bis zum gleichen Zeitpunkt der Baubehörde angezeigte Maßnahmen keine
Anwendung.
(4) Die Feststellungen gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz sollen
für alle in der Schutzzone II gelegenen Bauten bis 31. Dezember
1996 getroffen werden; sie sind aber jedenfalls bis 31. Dezember
1999 zu treffen. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung
gilt dieser als charakteristischer Bau. Die Baubehörde hat jedoch
für solche Bauten auf Antrag des Grundeigentümers ein
Feststellungsverfahren einzuleiten; sie kann ein solches aus Anlaß
eines sonstigen baupolizeilichen Verfahrens oder auch ohne ein
solches von Amts wegen einleiten. Für Bauten, die für eine
Feststellung als charakteristischer Bau keinesfalls in Betracht
kommen, ist diese Feststellung bis längstens 30. Juni 1996 zu
treffen. Feststellungen, die für bisher in der Schutzzone I,
nunmehr aber in der Schutzzone II gelegene Bauten getroffen sind,
gelten als Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 erster Satz
weiter.
(5) Bauliche Maßnahmen, für die die Baubewilligung bis zu
dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bereits in erster