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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
Paragraf:
009
Kurztext:
Prüfbericht und Bestätigungen
Text:
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichts für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung).

(2) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, dass die beschriebene Feuerungsanlage die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen muss. Ist der Originalprüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.

(3) Für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend den §§ 20 und 22 zu erbringen.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Teile der Feuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 4 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.