Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
- Burgenländische Bauverordnung 2008
- Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011
- Burgenländische Grundverkehrsverordnung
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Burgenländische Schutzraumverordnung
- Burgenländisches Baugesetz 1997
- Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
- Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
- Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Abschnitt
- 10. Abschnitt
- 2. Abschnitt
- 3. Abschnitt
- 4. Abschnitt
- 5. Abschnitt
- 023 Errichtung, Einbau und Ausstattung
- 024 Messöffnungen
- 025 Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
- 026 Einzelraumheizgeräte
- 027 Einfache Überprüfung
- 028 Umfassende Überprüfung
- 029 Kontinuierliche Überwachung
- 030 Außerordentliche Überprüfung
- 031 Inanspruchnahme von Liegenschaften,*
- 032 Behebung von Mängeln
- 033 Überwachungsstelle
- 034 Unabhängiges Kontrollsystem
- 6. Abschnitt
- 7. Abschnitt
- 8. Abschnitt
- 9. Abschnitt
- Burgenländisches Kehrgesetz 2022
- Burgenländisches Notifikationsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
- Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
025
Kurztext:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
Text:
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und einer möglichen Änderung ist alle zwei Jahre zu überprüfen;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen), und
3. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist von der Betreiberin oder dem Betreiber den Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen, ob
a) sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
b) ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
c) technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
d) bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist (§ 23 Abs. 1 Z 5);
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken soweit bei den Anlagen zutreffend
a) die Funktion der Abgasklappe,
b) die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
c) die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
d) die Funktion des Zugreglers oder der Explosionsklappe,
e) der Förderdruck im Fang,
f) die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
g) die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
h) ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die wiederkehrenden Überprüfungen jedenfalls auch die Beurteilung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Beurteilung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen und die Beurteilungen des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzulegen.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
1. die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
2. der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
3. der Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie
4. wesentliche Änderungen.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und einer möglichen Änderung ist alle zwei Jahre zu überprüfen;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen), und
3. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist von der Betreiberin oder dem Betreiber den Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen, ob
a) sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
b) ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
c) technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
d) bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist (§ 23 Abs. 1 Z 5);
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken soweit bei den Anlagen zutreffend
a) die Funktion der Abgasklappe,
b) die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
c) die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
d) die Funktion des Zugreglers oder der Explosionsklappe,
e) der Förderdruck im Fang,
f) die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
g) die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
h) ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die wiederkehrenden Überprüfungen jedenfalls auch die Beurteilung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Beurteilung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen und die Beurteilungen des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzulegen.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
1. die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
2. der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
3. der Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie
4. wesentliche Änderungen.