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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
026
Kurztext:
Einzelraumheizgeräte
Text:
(1) Einzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.

(2) Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten
1. festzustellen, ob die Anforderungen des § 25 Abs. 3 Z 1 lit. a bis f erfüllt werden, jedoch ohne zu prüfen, ob die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
2. zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle oder der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zu übermitteln.

(3) Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Abs. 1 und 2 durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (§ 25 Abs. 1 bis 3, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des § 24 vorliegen.

(4) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.