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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
032
Kurztext:
Behebung von Mängeln
Text:
(1) Werden bei einer Feuerungsanlage oder einem BHKW die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist ist von der oder dem Prüfberechtigten im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Von der Setzung einer Frist kann abgesehen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert. Diesfalls hat die oder der Prüfberechtigte gemäß Abs. 4 sinngemäß vorzugehen.

(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind bei Feuerungsanlagen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung und Blockheizkraftwerken im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist zu beheben.

(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
1. im Fall des Abs. 1 vorletzter Satz die Betreiberin oder den Betreiber binnen einer Frist von bis zu acht Wochen zur Behebung des festgestellten Mangels aufzufordern;
2. der Betreiberin oder dem Betreiber eine Nachfrist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Mangels zu setzen oder
3. falls die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert, die Behörde ohne Gewährung einer Frist schriftlich über den nicht behobenen Mangel zu verständigen.
In allen Fällen der Z 1 bis 3 hat die Überwachungsstelle entsprechende Eintragungen im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank vorzunehmen.

(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.

(5a) Wurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 4 bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Abs. 4 Z 2 auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
1. auf höchstens ein Jahr, wenn die Anlage vollständig erneuert werden muss oder für die Sanierung der Anlage ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
2. auf höchstens drei Jahre, wenn im Falle der Z 1
a) die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20% überschritten werden oder
b) die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist nachweislich aus besonders berücksichtigungswürdigen, in der Person der Betreiberin oder des Betreibers gelegenen Gründen geboten erscheint. Diese oder dieser hat der Behörde den Grund, der eine Erstreckung der Mängelbehebungsfrist rechtfertigt, nachzuweisen. Eine allfällige Erstreckung liegt im Ermessen der Behörde, ein Rechtsanspruch der Betreiberin oder des Betreibers besteht nicht.
Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Eine Ausfertigung dieses Bescheids ist auch der Überwachungsstelle und der Unabhängigen Kontrollstelle zuzustellen.

(5b) Abweichend von Abs. 1 und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.

(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5a nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.

(7) Werden in einer Anlage andere als mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte zulässige Brenn- oder Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage die Entfernung dieser Brenn- oder Kraftstoffe aufzutragen.

(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage
1. die sofortige Behebung des Mangels auftragen oder durchführen lassen;
2. ein Benützungsverbot aussprechen;
3. unzulässig gelagerte oder verwendete Brenn- und Kraftstoffe entfernen lassen und
4. alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen anordnen oder durchführen lassen.
Die Behörde hat zu prüfen, ob dem jeweiligen Auftrag oder Verbot entsprochen worden ist. Solche Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr nicht weiter erforderlich sind, sind von der Behörde aufzuheben.

(9) Wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen, darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung des Mangels oder der Mängel durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüfbericht einzutragen.