Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Überprüfung von Klimaanlagen
Paragraf:
035
Kurztext:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
Text:
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde kann auch jene Person, welche ihr gegenüber Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, der außerordentlichen Überprüfung beiziehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß § 35 Abs. 2 zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Abs. 2, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. § 32 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige gemäß Abs. 2 durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Abs. 4 gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß § 37 überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.
(6) Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Abs. 4 abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Abs. 5 verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.
(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Abs. 6 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Abs. 3 bis 5 vorzugehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß § 35 Abs. 2 zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Abs. 2, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. § 32 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige gemäß Abs. 2 durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Abs. 4 gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß § 37 überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.
(6) Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Abs. 4 abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Abs. 5 verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.
(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Abs. 6 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Abs. 3 bis 5 vorzugehen.