Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
- Burgenländische Bauverordnung 2008
- Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011
- Burgenländische Grundverkehrsverordnung
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Burgenländische Schutzraumverordnung
- Burgenländisches Baugesetz 1997
- Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
- Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
- Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Burgenländisches Kehrgesetz 2022
- Burgenländisches Notifikationsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
- Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
037
Kurztext:
Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen,
Text:
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden:
1. Amtssachverständige,
2. facheinschlägige, staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
3. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Anlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
4. Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes über eine der Z 2 oder 3 entsprechende Befugnis verfügen, und
5. benannte Stellen im Rahmen der Akkreditierung.
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vorheriger SuchbegriffBurgenlandNächster Suchbegriff haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.Vorheriger Suchbegriffburgenland.at zu veröffentlichen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a durchzuführen (§ 42c Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 40 Abs. 1 Z 5, § 41 Abs. 1 Z 3) nachzuweisen.
(6) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
1. die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen und die jeweiligen Formulare sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie
2. sich nach Maßgabe des § 40 Abs. 5 laufend fortbilden.
(9) Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (§ 38 Abs. 3).
1. Amtssachverständige,
2. facheinschlägige, staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
3. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Anlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
4. Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes über eine der Z 2 oder 3 entsprechende Befugnis verfügen, und
5. benannte Stellen im Rahmen der Akkreditierung.
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vorheriger SuchbegriffBurgenlandNächster Suchbegriff haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.Vorheriger Suchbegriffburgenland.at zu veröffentlichen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a durchzuführen (§ 42c Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 40 Abs. 1 Z 5, § 41 Abs. 1 Z 3) nachzuweisen.
(6) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
1. die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen und die jeweiligen Formulare sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie
2. sich nach Maßgabe des § 40 Abs. 5 laufend fortbilden.
(9) Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (§ 38 Abs. 3).