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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
038
Kurztext:
Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung
Text:
(1) Die Prüfberechtigung nach § 37 Abs. 1 endet durch
1. den Tod der prüfberechtigten natürlichen oder durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person;
2. den Verlust der facheinschlägigen Befugnis;
2a. die Anordnung der Schließung des Unternehmens durch das Insolvenzgericht;
3. den Verlust der Akkreditierung;
4. den Verzicht auf die Prüfberechtigung;
5. die Mitteilung, dass die Prüfberechtigung gemäß § 37 Abs. 7 nicht mehr besteht oder
6. den Widerruf der Prüfberechtigung.

(2) Die Gründe für die Beendigung der Prüfberechtigung sind vom Prüfberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter schriftlich der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In diesen Fällen ist der Eintrag der oder des Betroffenen in der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zu löschen.

(3) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 37 nicht mehr gegeben sind oder
2. die oder der Prüfberechtigte entweder
a) wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bgld. HK-VO 2019 rechtskräftig bestraft worden ist oder
b) ungeeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane herangezogen hat oder
c) sich nicht gemäß § 37 Abs. 10 mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausgestattet hat oder die Überprüfungen nicht mit solchen Geräten durchführt
und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung, die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die fehlende Ausstattung mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen oder die Durchführung von Überprüfungen mit solchen Geräten nicht unverhältnismäßig ist. Der Widerruf ist der oder dem Prüfberechtigten schriftlich unter Anführung des Datums des Widerrufs mitzuteilen und hat die Löschung aus der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zur Folge. Auf ihren oder seinen Antrag hat über den Widerruf und die damit verbundene Löschung aus der Liste gemäß § 37 Abs. 2 ein schriftlicher Bescheid zu ergehen.