< zurück | Baurechts­daten­bank

Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
041
Kurztext:
Anforderungen an Prüfberechtigte*
Text:
*und Prüforgane für Klimaanlagen

(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen müssen nachweisen:
1. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen,
2. besondere Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
3. Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
4. sofern auch Inspektionen gemäß § 36a durchgeführt werden, zusätzlich einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs).

(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.

(4) Für Prüfberechtigte und Prüforgane von Klimaanlagen und Wärmepumpen kommen als Nachweise im Sinne des Abs. 1 und 3 Unterlagen in Betracht, die nach den Ausbildungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vorgesehen sind.

(5) § 40 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.