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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
9. Abschnitt
Inhalt:
Anlagendatenbank
Paragraf:
048
Kurztext:
Anlagendatenbank
Text:
(1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.

(2) Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten:
1. Standortdaten der Heizungsanlage oder Klimaanlage sowie die Betreiberin oder den Betreiber und die sonstige über die Anlage verfügungsberechtigte Personen mit Namen, Adresse, allfälligen akademischen Graden und - sofern diese bereits vergeben wurde - die Anlagennummer,
2. luftreinhalte- und energietechnische Merkmale der Anlage und des Gebäudes,
3. Situierung von Brennstofflagerungen bei Heizungen,
4. Überprüfungsintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen,
5. allfällige im Zuge von Überprüfungen festgestellte Mängel und die für deren Behebung festgelegte Frist,
6. prüfberechtigte Personen (Name, Anschrift und Prüfnummer),
7. Prüforgane (Name des Organs sowie Name und Anschrift des Prüfberechtigten),
8. bei neu errichteten Anlagen die Anlagenerrichterin oder den Anlagenerrichter (Name und Anschrift),
9. verwendete Prüf- und Messgeräte (Fabrikat, Type, Seriennummer) mit Datum der Kalibrierung sowie Kalibrierungsstelle und
10. die Überwachungsstelle (Name und Anschrift der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers).

(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.

(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.

(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.