< zurück | Baurechts­daten­bank

Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
9. Abschnitt
Inhalt:
Anlagendatenbank
Paragraf:
049
Kurztext:
Datenverarbeitung
Text:
(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung oder Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende personenbezogene Daten und Anlagendaten verarbeiten:
1. von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, von allfälligen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern, von Betreiberinnen oder Betreibern, von Herstellerinnen und Herstellern einer Heizungsanlage oder einer Klimaanlage und deren Vertreterinnen oder Vertretern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten;
2. von Prüfberechtigten, Prüforganen, Überwachungsstellen, amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und Befugnisse.

(2) Als Identifikationsdaten gelten:
1. bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, fachliche Befähigungen und Befugnisse;
2. bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1.
Als Erreichbarkeitsdaten gelten Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Grundstücksbezogene Daten sind die Grundstücksnummer und die Katastralgemeinde, anlagenbezogene Daten sind technische Daten die Anlage betreffend.

(3) Die Überwachungsstelle gemäß § 33, die unabhängige Kontrollstelle gemäß § 34 und Sachverständige dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten betroffenen Personen die dort festgelegten personenbezogenen Daten und Anlagendaten verarbeiten.

(4) Die Gemeinden, die Landesregierung, die Überwachungsstelle, die unabhängige Kontrollstelle, Prüfberechtigte und Sachverständige dürfen die personenbezogenen Daten und Anlagendaten nach Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die ihnen von den genannten Personen übermittelten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.

(5) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Personen sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten und Anlagendaten an die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen und Stellen zu übermitteln, soweit diese von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder Pflichten benötigt werden.

(6) Die Landesregierung darf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten der Anlagendatenbank zum Zwecke des Abs. 1 sowie nicht personenbezogen im Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes - Luft - IG-L, des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, des Klimaschutzes, des nachhaltigen Einsatzes von Energie, der besseren Energieeinsparung oder des Katastrophenschutzes stehenden Aufgaben verarbeiten und auswerten.

(7) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Unabhängige Kontrollstelle haben die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.