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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
10. Abschnitt
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
054
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach dem Bgld. LHKG 2008 sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Die Prüfbücher gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen aufzubewahren.

(3) Die Prüfbücher gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den bereits bestehenden Klimaanlagen aufzubewahren.

(4) Prüforgane im Sinne des § 39 Abs. 1, die mit Bescheid gemäß §§ 20 oder 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen bestellt wurden und die noch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 oder § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) vorgelegt haben, haben diese Zeugnisse oder Bestätigungen bis 31.12.2019 der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, dürfen diese Prüforgane nicht für Inspektionen nach dem 6a. Abschnitt herangezogen werden.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

(8) Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten/Festbrennstoffkesseln ist zulässig, wenn die bis 1. Jänner 2020 in Bezug auf Festbrennstoffkessel geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden eingehalten werden. Nach diesen Übergangsfristen und in Bezug auf alle anderen Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 darf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der einschlägigen Produkte gemäß der Bestimmung des Artikel 6 der Richtlinie 2009/125/EG nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.