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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Überörtliche Raumplanung
Paragraf:
004
Kurztext:
Vorbehaltsflächen
Text:
(1) Im Landesraumordnungsplan können innerhalb der Eignungszonen für Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt. Dabei sind ebenfalls die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen. Für das Verfahren ist § 3 Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

(2) Die durch die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche Begünstigten, die Gemeinde oder das Land haben innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes oder dessen Änderung, in der die Ausweisung der Vorbehaltsfläche erfolgt, das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches Recht zur Nutzung dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung über das Entgelt nicht erzielt wird, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.

(3) Erwerben die Begünstigten, die Gemeinde oder das Land innerhalb dieser Frist (Abs. 2) die Vorbehaltsfläche nicht und wird auch kein Antrag auf Enteignung innerhalb dieser Frist gestellt, dann ist über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Vorbehalt durch Änderung des Landesraumordnungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete Fläche darf nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.

(4) Die Enteignung (Abs. 2) kann in der Entziehung des Eigentumsrechtes, in der Begründung von Rechten an fremden Grundstücken oder in der Aufhebung von Rechten an eigenen oder fremden Grundstücken bestehen. Die Enteignung ist auf den geringsten Eingriff in fremde Rechte, der noch zum Ziel führt, zu beschränken.

(5) Enteignungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner zu erreichen. Bei der mündlichen Verhandlung ist die Aufnahme des Beweises durch Sachverständige vorzunehmen.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Enteignung mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung (Abs. 8) festzusetzen.

(7) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018.

(8) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach Inkrafttreten des Landesraumordnungsplanes nicht berücksichtigt.

(9) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.