< zurück | Baurechts­daten­bank

Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
041
Kurztext:
Vorbehaltsflächen
Text:
(1) Im Flächenwidmungsplan können zur Sicherung der allgemeinen Interessen der Bevölkerung
1. für Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1,
2. für Verkehrsflächen sowie
3. für die Errichtung von öffentlichen Bauten und sonstigen standortbedingten Einrichtungen und Anlagen, wie Amtshäuser, Kirchen, Schulen, Kindergärten und dgl.
Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden.

(2) Die durch die Ausweisung einer Vorbehaltsfläche Begünstigten oder die Gemeinde haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes das Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein dingliches Recht zur Nutzung dieser zu erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechtes durch die Eigentümerin oder den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung über das Entgelt nicht erzielt wird, einen Antrag auf Enteignung zu stellen.

(3) Erwerben die Begünstigten oder die Gemeinde innerhalb dieser Frist (Abs. 2) die Vorbehaltsfläche nicht und wird auch kein Antrag auf Enteignung innerhalb dieser Frist gestellt, dann ist über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Vorbehalt durch Änderung des Flächenwidmungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete Fläche darf im abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.

(4) Für das weitere Verfahren ist § 4 Abs. 4 bis 9 anzuwenden.