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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
044
Kurztext:
Vereinfachtes Verfahren
Text:
(1) Der Gemeinderat kann im Vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:
1. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 und 9;
2. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 7;
3. Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 5, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;
4. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
5. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofern
a) sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
b) Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
c) unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
6. Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 1;
7. Widmungen von Verkehrsflächen gem. § 39, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
8. Widmungen von Verkehrsflächen gem. § 39, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;

(2) Im Zuge des Vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2 und Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.

(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, die Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Umwidmung erfassten Flächen sowie die Nachbarinnen und Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Nachbarinnen und Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verständigung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Nachbarinnen und Nachbarn samt Einräumung der Frist zur Stellungnahme kann im Falle von Änderungen gemäß Abs. 2 entfallen, sofern keine Änderung des Planungswillens der Gemeinde zu erwarten ist.

(4) Bei einer Widmungsänderung, die zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind zusätzlich die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Stellungnahmen gemäß Abs. 3 und 4 sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen.

(6) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Unterlagen sind die eingelangten Erinnerungen anzuschließen.

(7) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 ist die Gemeinde unverzüglich nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, falls die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind. Werden der Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung Bedenken mitgeteilt, die einen Versagungsgrund gem. § 42 Abs. 9 Z 1 darstellen könnten, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Das Wirksamwerden der Widmungsänderungen ist unverzüglich im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Für die Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist § 42 Abs. 12 anzuwenden.

(8) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist Abs. 7 nur für Widmungsflächen mit einem Ausmaß bis jeweils maximal 1.500 m² anzuwenden. Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs 1 Z 2, sofern die jeweilige Widmungsfläche mehr als 1.500 m² beträgt, ist für das weitere Verfahren mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 42 Abs. 7 bis 13 anzuwenden.

(9) Im Falle von Widmungsänderungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 8 ist für das weitere Verfahren mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 42 Abs. 7 bis 13 anzuwenden.

(10) Das Vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 bis 5 ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.