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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
050
Kurztext:
Bebauungsrichtlinien
Text:
(1)
Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat für die durch den Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Teile des Gemeindegebietes oder hinsichtlich einzelner Gebiete des Baulandes die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen. Weiters kann der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 festlegen.
(2)
Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn vermieden werden.
(3)
Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
1.
die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes,
2.
die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen;
3.
die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4.
allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude und
5.
die bauliche Ausnutzung der Bauplätze.
(3a)
Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Erstellung einer Bebauungsrichtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)
Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 6 bis 11 anzuwenden.
(5)
Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist § 49 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.