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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrs­verordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Schriftliche Erklärung
Text:
(1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.

(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.

(3) Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.