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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrs­verordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Reisekosten
Text:
Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.