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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrs­verordnung
Abschnitt:
Paragrafen
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Ausmaß
Text:
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:

1. für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags
bis 7 260 Euro: 29 Euro
bis 14 520 Euro: 36,30 Euro
über 14 520 Euro: 2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2. für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro

3. für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro.

(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:

1. für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro: 43,60 Euro
bis 14 520 Euro: 50,80 Euro
über 14 520 Euro: 3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2. für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro

3. für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro.

(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.