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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Baugesetz 1997
Abschnitt:
VI. Baubehörden und Schlußbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
031
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Text:
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.