Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
II. Hauptstück 2. Abschnitt
Inhalt:
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land
2. Abschnitt
Landesraumpläne, beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien
Raumplanung durch das Land
2. Abschnitt
Landesraumpläne, beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien
Paragraf:
008
Kurztext:
Begriffe und Zweck
Text:
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen; mit dem Begriff „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bezeichnet.
(2) Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene Gebiete als Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung anzuknüpfen, können in einem solchen Landesraumplan auch sonstige Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 vorgesehen werden, um bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern.
(2) Mit einem Landesraumplan betreffend Beschleunigungsgebiete (§ 9) oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiete (§ 10) wird der Zweck verfolgt, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern. Abgesehen von der Möglichkeit, in anderen Gesetzen an derart ausgewiesene Gebiete als Voraussetzung für die Verfahrenserleichterung anzuknüpfen, können in einem solchen Landesraumplan auch sonstige Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 vorgesehen werden, um bestimmte Vorhaben der Energiewende zu erleichtern.


