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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
024a
Kurztext:
Baulandmobilisierungsabgabe
Text:
(1)
Das Land erhebt eine Baulandmobilisierungsabgabe als gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Die Baulandmobilisierungsabgabe fällt zu 50% dem Land und zu 50% der jeweiligen Gemeinde zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.
(2)
Gegenstand der Abgabe sind unbebaute Baulandgrundstücke, die als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 ausgewiesen sind, deren aktuelle Widmung vor mehr als fünf Jahren festgelegt wurde. Der Abgabenanspruch entsteht nicht:
1.
in Zeiten von Bausperren,
2.
in Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet,
3.
bei befristeten Baulandwidmungen bis zum Ablauf der Frist,
4.
in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums, wobei das Datum des Abschlusses des Rechtstitels als relevanter Zeitpunkt heranzuziehen ist,
5.
in Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 4 für das betreffende Baulandgrundstück,
6.
wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 6 nachträglich eine Vereinbarung zur Baulandmobilisierung abschließt,
7.
sofern die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht,
8.
wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde,
9.
bei einem Baulandgrundstück im ortsüblichen Ausmaß,
a)
dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei pro Person nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann,
b)
das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist, wobei pro Kind und Enkelkind jeweils nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann und kein Ausnahmegrund gemäß lit. a geltend gemacht worden sein darf.
(3)
Als unbebaut im Sinne der Baulandmobilisierungsabgabe gelten Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die nicht widmungskonform genutzt werden oder nicht widmungskonform bebaut sind. Als bebaut gelten Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die widmungskonform genutzt werden, widmungskonform bebaut sind oder bei denen bereits mit einer widmungskonformen Bebauung begonnen wurde (Bauvorhabensmeldung).
(4)
Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs. 2, im Fall eines Baurechts jedoch die oder der Baurechtsberechtigte. Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer, ist die Abgabe im Verhältnis des jeweiligen Anteils zu tragen. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet, das Land, der Bund sowie alle sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung des Landes, des Bundes oder einer Mehrheitsbeteiligung von Gemeinden.
(5)
Bemessungsgrundlagen sind:
1.
das Ausmaß, der im Eigentum der Abgabenschuldnerin oder des Abgabenschuldners stehenden und als Bauland gewidmeten, unbebauten Flächen im Sinne des Abs. 2,
2.
die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen kein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 vorliegt und
3.
der Grundstückswert unter Anwendung des in der Verordnung gemäß § 24b Abs. 5 geregelten Quadratmeterpreises. Sollte der Durchschnittswert der von der Statistik Austria für die betreffende Gemeinde veröffentlichten Preise für Baulandgrundstücke der letzten fünf Jahre unter dem in einer Verordnung gemäß § 24b Abs. 5 geregelten Preis liegen, so ist ersterer anzuwenden.
(6)
Die Höhe der jährlich zu leistenden Abgabe ergibt sich aus einem Prozentsatz des Grundstückswertes. Der Prozentsatz für die Abgabe ist aus folgender Tabelle zu entnehmen:
FlächenausmaßProzentsatz zur Berechnung der Abgabenhöhe
bis 800 m20,5%
801 m2 bis 1.000 m21%
1.001 m2 bis 1.200 m21,5%
1.201 m2 bis 1.400 m21,8%
1.401 m2 bis 1.600 m22%
ab 1.601 m22,5%
(7)
Die in Abs. 6 angeführten Prozentsätze können durch Verordnung der Landesregierung geändert werden. Dabei ist das Grundprinzip zu berücksichtigen, dass Eigentümerinnen oder Eigentümer von Baulandgrundstücken mit einem geringeren Flächenausmaß weniger stark belastet werden als Eigentümerinnen oder Eigentümer von Baulandgrundstücken mit einem großen Flächenausmaß. Ebenso können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von der Abgabenpflicht geregelt werden. Diese abweichenden Regelungen können sich auf konkrete Teile des Baulands beziehen, wenn für diese weder vom Land noch von der betroffenen Gemeinde ein erheblicher Aufwand für die Schaffung technischer oder sozialer Infrastruktur getragen wurde. Weiters sind persönliche Ausnahmen für Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, die aufgrund von Rechtsvorschriften nicht zur raschen Verwertung von Liegenschaftsvermögen berechtigt sind, sowie für soziale Härtefälle zulässig.
(8)
Die Baulandmobilisierungsabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer durch ein Informationsschreiben zunächst darüber zu informieren, dass für das Baulandgrundstück eine Abgabenpflicht besteht und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen aufzufordern. In dieser Stellungnahme ist gegebenenfalls geltend zu machen, dass eine Ausnahme von der Abgabenpflicht im Sinne des Abs. 2 Z 4 bis 9 vorliegt. Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Abgabenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nach Verstreichen der vierwöchigen Frist hat die Abgabenbehörde die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Hat eine Abgabenpflichtige oder ein Abgabenpflichtiger Grundstücke in mehreren Gemeindegebieten im Eigentum, kann die Abgabenbehörde je Gemeinde einen gesonderten Bescheid erlassen. Die Abgabenbehörde kann die Gemeinden im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, dem Land die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
1.
eine Auflistung der unbebauten Baulandgrundstücke samt Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern,
2.
das jeweilige Flächenausmaß der unbebauten Baulandgrundstücke,
3.
Informationen über anzuwendende Ausnahmebestimmungen im Sinne des Abs. 2 Z 4 bis 9 sowie
4.
die errechnete Höhe der Abgabenschuld.
(9)
Erfolgt im Fall des Abs. 2 Z 7 innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des Ansuchens auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche keine rechtswirksame Änderung des Flächenwidmungsplanes, hat die Behörde nachträglich die Abgabe in jener Höhe festzusetzen, in der sie ohne Anwendung der Ausnahme festzusetzen gewesen wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Bauführung, die gemäß Abs. 2 Z 8 die Vorschreibung der Baulandmobilisierungsabgabe ausschließt, nicht innerhalb der Frist gemäß § 19 Z 2 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, abgeschlossen wird.
(10)
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die in Abs. 8 angeführten Daten zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies zur Berechnung der Abgabenhöhe und zur Beurteilung des Vorliegens von Ausnahmen erforderlich ist.
(11)
Der Abgabenertrag ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik, zur Abfederung der erhöhten Energiekosten sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.
(12)
Grundstücke sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind. Baulandgrundstücke sind Grundstücke oder Teile davon (Widmungsflächen), die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind und folgende Kriterien aufweisen:
1.
Mindestbreite des Grundstücks und der Widmungsfläche von 9 m, es sei denn die offene Bebauungsweise gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. BauG ist die einzig zulässige Bebauungsweise, so gilt eine Mindestbreite des Grundstücks und der Widmungsfläche von 15 m;
2.
Mindesttiefe des Grundstücks und der Widmungsfläche von 12 m;
3.
Mindestgröße des Grundstücks und der Widmungsfläche von 300 m
2
;
4.
Verkehrliche Erschließung.
(13)
Unbebaute Baulandgrundstücke, die unmittelbar an bebaute Grundstücke angrenzen, mit diesem gemeinsam genutzt werden und dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen, bilden in Bezug auf die Baulandmobilisierungsabgabe eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes. Eine gemeinsame Nutzung liegt vor:
1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Betriebsstätten und unbebauten Lagerflächen sowie sonstigen betriebsnotwendigen Flächen, die für die Führung des Betriebs erforderlich sind und
2.
bei Wohnhäusern und Flächen, die als Garten für das zugehörige Wohngebäude genutzt werden und gemeinsam gepflegt werden, wenn keine Trennung durch Zäune oder Einfriedungen gegeben ist.
(14)
Ebenso bilden unmittelbar angrenzende unbebaute Grundstücke oder Teile von Grundstücken (Widmungsflächen), die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, und dieselben Eigentumsverhältnisse aufweisen eine Einheit und gelten daher als ein Baulandgrundstück im Sinne des Gesetzes, sofern für diese Einheit die Kriterien des Abs. 12 Z 1 bis 4 erfüllt sind.