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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
024b
Kurztext:
Maßnahmen zur Sicherstellung*
Text:
*von leistbaren Baulandpreisen

(1)
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern leistbares Bauland zur Verfügung steht, welches den voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünf bis zehn Jahre deckt.
(2)
Die Gemeinden haben ein laufendes Monitoring durchzuführen, das die Interessensbekundungen von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern, die zum Kauf angebotenen und die tatsächlich verkauften Baulandgrundstücke sowie die erzielten Preise dokumentiert. Dessen Ergebnis ist für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres der Landesregierung vorzulegen. Gemeinden, in denen ein Mangel an leistbarem Bauland vorliegt, kann die Landesregierung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen auffordern. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hat gegebenenfalls Vorrang vor allen anderen Planungszielen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Ergebnisse des Monitorings entfällt, wenn und solange im Gebiet einer Gemeinde nachweislich kein Mangel an leistbarem Bauland besteht. Widerspricht eine forcierte Nutzung von Baulandreserven den für eine Gemeinde geltenden Planungen, insbesondere ihrem Örtlichen Entwicklungskonzept, entfällt auch die Verpflichtung zur Durchführung des Monitorings.
(3)
Erwirbt die Gemeinde Grundstücke zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1, darf der Kaufpreis grundsätzlich den von der Landesregierung in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten leistbaren Kaufpreis nicht übersteigen. Überschreitungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, soweit dies für die Gemeinde wirtschaftlich vertretbar ist.
(4)
Die Gemeinde hat Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis, der dem gemäß Abs. 5 festgesetzten Quadratmeterpreis entspricht, zu verkaufen.
(5)
Die Landesregierung hat mit Verordnung einen maximalen Quadratmeterpreis für jede Gemeinde festzulegen. Die Landesregierung hat dabei von einem durchschnittlichen Kaufpreis für Grünflächen auszugehen, die aus raumplanungsfachlicher Sicht Umwidmungspotential aufweisen. Dieser Kaufpreis ist jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Festlegung durch Gutachten von Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermitteln. Der Bewertungsstichtag darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen. Zum ermittelten Kaufpreis ist ein Aufschlag für durchschnittliche Aufschließungskosten zu berücksichtigen. Im Fall erheblicher Unterschiede innerhalb des Gemeindegebietes können für Teilbereiche unterschiedliche Werte festgelegt werden. Anpassungen können anhand von fachlich geeigneten Indexwerten erfolgen. Die entsprechende Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.