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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
053b
Kurztext:
Windkraft- und Photovoltaikabgabe
Text:
(1)
Als Ausgleich für die durch Photovoltaikanlagen gemäß § 53a Abs. 3 und durch Windkraftanlagen bewirkte Belastung des Landschaftsbildes erhebt das Land eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen.
(2)
Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen zu 50% dem Land und zu 50% jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze sozialen Zwecken zu.
(3)
Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.
(4)
Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 53b Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 53b Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.
(5)
Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Hektar bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren.
(6)
Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.