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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
024c
Kurztext:
Nachteilsausgleich durch Maßnahmen*
Text:
*der Vertragsraumordnung

Zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung kann die Gemeinde bei Vorhaben, die aufgrund erheblicher Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild oder in sonstiger Weise den Charakter der Gemeinde oder eines Teiles des Gemeindegebietes erheblich beeinflussen können, insbesondere bei Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen, mit den Inhabern dieser Anlagen Verträge zur Abgeltung der materiellen und immateriellen Nachteile abschließen, die der Gemeinde durch deren Bau und Betrieb erwachsen. Dies gilt nicht für Anlagen, die der Abgabenpflicht nach § 53b unterliegen.