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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken
Paragraf:
029
Kurztext:
Verhältnis der Abschnitte 1, 2 und 3*
Text:
*zueinander sowie zu sonstigen Genehmigungserfordernissen

(1) Bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen der Abschnitte 1, 2 und/oder 3 sind deren Bestimmungen nebeneinander anzuwenden.

(2) Eine nach den Bestimmungen des 1. oder 3. Abschnitts dieses Hauptstücks erforderliche Zustimmung darf nicht erteilt werden,
1. wenn das Rechtsgeschäft auch einer Zustimmung nach den Bestimmungen des jeweils anderen Abschnitts bedarf und diese Zustimmung zu versagen ist,
2. wenn die Ausstellung einer nach den Bestimmungen des 1. 2. oder 3. Abschnitts erforderlichen Bestätigung oder Bescheinigung versagt wird,
3. solange nicht eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 abgegeben wurde,
4. solange nicht eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 vorliegt, oder
5. wenn die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts gemäß § 19 Z 2 untersagt wird.

(3) Nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte behördliche Bewilligungen, Genehmigungen udgl für Bauführungen oder die Änderung oder Aufnahme der Nutzung oder des Betriebs von Anlagen dürfen von einem Rechtserwerber erst dann ausgeübt werden, wenn vorliegt:
1. die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder
2. in den Fällen, in denen eine grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Rechtserwerb nicht erforderlich ist,
a) eine Bestätigung, Bescheinigung oder sonstige Urkunde durch die dafür zuständige Behörde, aus der sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anwendung der Bestimmungen des 1. Hauptstückes ergibt,
b) eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4,
c) eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 oder
d) eine Bestätigung gemäß § 28 Abs 3.
In diesen Bewilligungen, Genehmigungen udgl ist auf das Verbot der Ausübung ohne Vorliegen der Zustimmung, Bescheinigung oder Bestätigung hinzuweisen.