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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
1. Hauptstück - 4. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Grundstücken
Paragraf:
023
Kurztext:
Ausübung eines Eintrittsrechts
Text:
(1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde hat in den Fällen, in denen die Ausübung eines Eintrittsrechts in Betracht kommt, vor der Erteilung der Zustimmung das Rechtsgeschäft unter kurzer Angabe des Veräußerers, des Gegenstandes und der Gegenleistung
1. den nach Lage des Gegenstandes zuständigen Gemeinden zur Kundmachung durch vierwöchigen Anschlag an deren Amtstafeln bekannt zu geben,
2. in zwei täglich oder wöchentlich erscheinenden Salzburger Zeitungen sowie im Internet auf der Homepage der zuständigen Grundverkehrsbehörde kundzumachen sowie
3. im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (Z 1) oder Kundmachung (Z 2) kann bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde während der Amtsstunden in die Unterlagen über das Rechtsgeschäft Einsicht genommen werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Bekanntmachung bzw Kundmachung hinzuweisen.

(2) Die zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, auch von sich aus geeignete Interessenten zur Ausübung des Eintrittsrechts ausfindig zu machen.

(3) Ein Eintrittsrecht ist wie folgt auszuüben:
1. Die Bereitschaft zum Erwerb des Rechts ist in annahmefähiger Form zu bekunden und hat gegenüber dem Veräußerer, Vermieter, Verpächter udgl bis zum Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erlassung der wegen ihres Vorliegens die Zustimmung versagenden Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Wirkung eines verbindlichen Angebotes.
2. Sind im vorliegenden Rechtsgeschäft enthaltene Nebenbedingungen nur vom Rechtserwerber persönlich oder in wirtschaftlicher Weise zu erbringen, ist die Bereitschaft, zu gleichen Bedingungen das Recht zu erwerben, auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese Nebenbedingungen im Angebot bezeichnet sind, dafür die Leistung eines angemessenen Geldausgleiches angeboten wird und dessen Annahme für den Veräußerer, Verpächter udgl zumutbar ist.
3. Das Angebot ist der zuständigen Grundverkehrsbehörde zur Kenntnis zu bringen.