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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
2. Hauptstück
Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund

1. Abschnitt
Zwangsversteigerung
Paragraf:
036
Kurztext:
Befugnisse der zuständigen Grundverkehrsbehörde*
Text:
*Befugnisse und Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens

(1) Die zuständige Grundverkehrsbehörde ist berechtigt, zum Zweck des Mitbietens bei der Versteigerung geeignete Interessenten ausfindig zu machen.

(2) Für die Entscheidung der zuständigen Grundverkehrsbehörde über einen Antrag auf Zustimmung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens gelten die Vorschriften für den rechtsgeschäftlichen Erwerb mit Ausnahme der §§ 9 Z 9, des § 26 Z 5 und 6 und des § 32.