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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt:
2. Abschnitt
Freiwillige Feilbietung
Paragraf:
037
Kurztext:
Text:
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstücks und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§§ 352 ff EO) entsprechend anzuwenden.