< zurück | Baurechts­daten­bank

Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
Abschnitt:
II. Abschnitt
Inhalt:
Örtliche Raumplanung
Paragraf:
047a
Kurztext:
Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) *
Text:
* für Grünflächen

(1)
Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Inhalte festzulegen:
1.
die Baulinien, das sind jene festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
2.
die Bebauungsweisen,
3.
die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4.
allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude,
5.
die maximale verbaute Fläche.
(2)
Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
1.
die Baulinien, an die bei Bebauung angebaut werden muss (zwingende Baulinien),
2.
die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten,
3.
die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von Abstellanlagen,
4.
die Bestimmungen hinsichtlich Geländeveränderungen, Steinschlichtungen sowie Stützmauern,
5.
besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.
(3)
Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.