Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Anlagen
- Paragrafen der Verordnung
- 001 Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen
- 002 Allgemeines
- 003 Raumbedarf
- 004 Lage des Schutzraumes
- 005 Umfassungsbauteile
- 006 Eingang und Notausgang
- 007 Abschlüsse
- 008 Luftversorgung
- 009 Installationen und sonstige zur widmungsgemäßen...
- 010 Nachweis der vorschriftsmäßigen Ausführung
- 011 Inkrafttreten
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
005
Kurztext:
Umfassungsbauteile
Text:
(1) Umfassungsbauteile sind Wände und Decken, die den Schutzraum nach außen begrenzen. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Wände sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus
Betonschalungssteinen mit Ortbetonfüllung, in beiden Fällen mit Horizontal- und Vertikalbewehrung gemäß Abs. 3 auszuführen. Die Decken sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus Stahlbetonfertigteilen mit Aufbeton gemäß Abs. 4 bis 6 herzustellen.
b) Bei voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3) können die Wände
und Decken auch aus Stahl, die Wände auch aus Stahlbetonfertigteilen ausgeführt werden, Stahl, Stahlbetonfertigteile sowie Kombinationen dieser Baustoffe bzw. Bauteile sind jedoch nur zulässig, wenn ihre Eignung, insbesondere das Erreichen des Schutzfaktors gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und die erforderliche Standsicherheit im Einzelfall nachgewiesen werden.
(2) Die Stärke der Außenwände sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
---------------------------------------------------------------------
Mindestdicke bei Deckenunterkante
in bis 0,60 m bis 1,20 m
Baustoff Gelände- über über
höhe Gelände Gelände
---------------------------------------------------------------------
Stahlbeton in Oberbeton
B 225 oder Betonschalungs-
steine aus B 225, 0,30 m 0,50 m 0,60 m
ausgefüllt mit Ortbeton
B 225, horizontal und vertikal bewehrt
---------------------------------------------------------------------
erforderliche Flächen-
bezogene Masse 720 kg/m2 1200 kg/m2 1440 kg/m2
(3) Ortbetonwände und Wände aus Betonschalungssteinen müssen innen und außen, horizontal und vertikal entsprechend den statistischen Erfordernissen bewehrt werden. Bei ebenflächigen Ortbetonwänden und Wänden aus Betonschalungssteinen hat der Durchmesser des Bewehrungsstahles mindestens 8 mm zu betragen; die Stäbe des Bewehrungsstahles dürfen höchstens einen Abstand von 0,30 m aufweisen. Das innere Bewehrungsnetz ist bei Ortbetonwänden sowohl in der horizontalen als auch in vertikaler Richtung gegenüber dem äußeren Netz um die Hälfte des Abstandes der Stahlstäbe versetzt zu verlegen. Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer horizontalen Überdeckungslänge von 0,60 m in die Decke einzubinden. Ferner sind die benachbarten Schutzraumwände durch eine Eckbewehrung mit der gleichen Überdeckungslänge zu verbinden.
(4) Die Stärke der Decken sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
---------------------------------------------------------------------
erforderliche
Baustoff Mindeststärke flächenbezogene
Masse
---------------------------------------------------------------------
Stahlbetonplatte in Ortbeton
B 225 oder Stahlbetonfertig- 0,25 m 600 kg/m2
teildecke B 225 mit Aufbeton
B 225
---------------------------------------------------------------------
Zusätzlich ist ein Betonestrich mit mindestens 0,05 m Stärke auf einer mindestens 0,05 m dicken, nichtbrennbaren Isolierschicht (Schlacke, Blähton, Sand und dergleichen) vorzusehen.
(5) Die Decken der Schutzräume müssen neben dem Eigengewicht und der Nutzlast bei Bauten bis zu 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 10 kN/m2, bei Bauten mit mehr als 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 15 kN/m2 Trümmerlast aufnehmen können. Ein ausgebauter Dachraum gilt hiebei als Geschoß. Werden mehrere Schutzräume in einem Raumverband errichtet so muß die Decke neben dem Eigengewicht und der Nutzlast jedenfalls eine Trümmerlast von mindestens 15 kN/m2 aufnehmen können.
(6) Die statische Berechnung der Decken ist für folgende 2 Lastfälle durchzuführen:
Lastfall 1:
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast unter Zugrundelegung der zulässigen Spannungen.
Lastfall 2:
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast + Trümmerlast nach dem Traglastverfahren unter Zugrundelegung der Sicherheit 1 oder nach dem Gebrauchslastverfahren unter Zugrundelegung der Streckgrenze und Prismenfestigkeit.
(7) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen und voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3) ist die Standsicherheit auch gegenüber einer allseitig und senkrecht auf die Schutzraumoberfläche angreifenden zusätzlichen Gleichlast von mindestens 20 kN/m2 nachzuweisen.
(8) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen muß die Konstruktionsstärke der Sohle mindestens der Konstruktionsstärke der Wände entsprechen. Bei Schutzräumen mit ebenflächigen Umfassungsbauteilen werden keine besonderen Anforderungen an die Konstruktionsstärke der Sohle gestellt.
(9) Die Durchführungsteile sämtlicher Leitungen sind gasdicht einzubetonieren. Bei Wänden aus Betonschalungssteinen ist das Mauerwerk im Bereich abgewinkelter Rohrdurchführungen in geschaltem und bewehrtem Ortbeton auszuführen.
a) Die Wände sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus
Betonschalungssteinen mit Ortbetonfüllung, in beiden Fällen mit Horizontal- und Vertikalbewehrung gemäß Abs. 3 auszuführen. Die Decken sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus Stahlbetonfertigteilen mit Aufbeton gemäß Abs. 4 bis 6 herzustellen.
b) Bei voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3) können die Wände
und Decken auch aus Stahl, die Wände auch aus Stahlbetonfertigteilen ausgeführt werden, Stahl, Stahlbetonfertigteile sowie Kombinationen dieser Baustoffe bzw. Bauteile sind jedoch nur zulässig, wenn ihre Eignung, insbesondere das Erreichen des Schutzfaktors gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und die erforderliche Standsicherheit im Einzelfall nachgewiesen werden.
(2) Die Stärke der Außenwände sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
---------------------------------------------------------------------
Mindestdicke bei Deckenunterkante
in bis 0,60 m bis 1,20 m
Baustoff Gelände- über über
höhe Gelände Gelände
---------------------------------------------------------------------
Stahlbeton in Oberbeton
B 225 oder Betonschalungs-
steine aus B 225, 0,30 m 0,50 m 0,60 m
ausgefüllt mit Ortbeton
B 225, horizontal und vertikal bewehrt
---------------------------------------------------------------------
erforderliche Flächen-
bezogene Masse 720 kg/m2 1200 kg/m2 1440 kg/m2
(3) Ortbetonwände und Wände aus Betonschalungssteinen müssen innen und außen, horizontal und vertikal entsprechend den statistischen Erfordernissen bewehrt werden. Bei ebenflächigen Ortbetonwänden und Wänden aus Betonschalungssteinen hat der Durchmesser des Bewehrungsstahles mindestens 8 mm zu betragen; die Stäbe des Bewehrungsstahles dürfen höchstens einen Abstand von 0,30 m aufweisen. Das innere Bewehrungsnetz ist bei Ortbetonwänden sowohl in der horizontalen als auch in vertikaler Richtung gegenüber dem äußeren Netz um die Hälfte des Abstandes der Stahlstäbe versetzt zu verlegen. Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer horizontalen Überdeckungslänge von 0,60 m in die Decke einzubinden. Ferner sind die benachbarten Schutzraumwände durch eine Eckbewehrung mit der gleichen Überdeckungslänge zu verbinden.
(4) Die Stärke der Decken sowie deren Flächengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten entsprechen:
---------------------------------------------------------------------
erforderliche
Baustoff Mindeststärke flächenbezogene
Masse
---------------------------------------------------------------------
Stahlbetonplatte in Ortbeton
B 225 oder Stahlbetonfertig- 0,25 m 600 kg/m2
teildecke B 225 mit Aufbeton
B 225
---------------------------------------------------------------------
Zusätzlich ist ein Betonestrich mit mindestens 0,05 m Stärke auf einer mindestens 0,05 m dicken, nichtbrennbaren Isolierschicht (Schlacke, Blähton, Sand und dergleichen) vorzusehen.
(5) Die Decken der Schutzräume müssen neben dem Eigengewicht und der Nutzlast bei Bauten bis zu 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 10 kN/m2, bei Bauten mit mehr als 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 15 kN/m2 Trümmerlast aufnehmen können. Ein ausgebauter Dachraum gilt hiebei als Geschoß. Werden mehrere Schutzräume in einem Raumverband errichtet so muß die Decke neben dem Eigengewicht und der Nutzlast jedenfalls eine Trümmerlast von mindestens 15 kN/m2 aufnehmen können.
(6) Die statische Berechnung der Decken ist für folgende 2 Lastfälle durchzuführen:
Lastfall 1:
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast unter Zugrundelegung der zulässigen Spannungen.
Lastfall 2:
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast + Trümmerlast nach dem Traglastverfahren unter Zugrundelegung der Sicherheit 1 oder nach dem Gebrauchslastverfahren unter Zugrundelegung der Streckgrenze und Prismenfestigkeit.
(7) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen und voller Erdüberdeckung (§ 4 Abs. 2 und 3) ist die Standsicherheit auch gegenüber einer allseitig und senkrecht auf die Schutzraumoberfläche angreifenden zusätzlichen Gleichlast von mindestens 20 kN/m2 nachzuweisen.
(8) Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfassungsbauteilen muß die Konstruktionsstärke der Sohle mindestens der Konstruktionsstärke der Wände entsprechen. Bei Schutzräumen mit ebenflächigen Umfassungsbauteilen werden keine besonderen Anforderungen an die Konstruktionsstärke der Sohle gestellt.
(9) Die Durchführungsteile sämtlicher Leitungen sind gasdicht einzubetonieren. Bei Wänden aus Betonschalungssteinen ist das Mauerwerk im Bereich abgewinkelter Rohrdurchführungen in geschaltem und bewehrtem Ortbeton auszuführen.