Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Anlagen
- Paragrafen der Verordnung
- 001 Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen
- 002 Allgemeines
- 003 Raumbedarf
- 004 Lage des Schutzraumes
- 005 Umfassungsbauteile
- 006 Eingang und Notausgang
- 007 Abschlüsse
- 008 Luftversorgung
- 009 Installationen und sonstige zur widmungsgemäßen...
- 010 Nachweis der vorschriftsmäßigen Ausführung
- 011 Inkrafttreten
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
006
Kurztext:
Eingang und Notausgang
Text:
§ 6. (1) Einzelschutzräume dürfen nur einen Eingang haben.
(2) Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Möglichkeit vermieden
werden und ist nur zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt
wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.
(3) Der Eingang zum Schutzraum muß von den in Betracht kommenden
Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen auf möglichst kurzem Weg
erreichbar sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerabgang
liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet und - sofern nicht ein
Vorraum vorgesehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke Wand aus
bewehrtem Ortbeton oder aus Betonschalungssteinen mit bewehrter
Ortbetonfüllung abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache ihres
Abstandes von der zu schützenden Öffnung über diese hinausragt.
(4) Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum muß unmittelbar vor
der Eingangstür eine Trümmerlast von mindestens 10 kN/m2 aufnehmen
können, sodaß auch im Falle eines Einsturzes die Eingangstür geöffnet
werden kann.
(5) Schutzräume mit mehr als 25 Schutzraumplätzen sind mit einem
Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vorraumes ist mit 0,05 m2
je Schutzraumplatz, mindestens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. die
Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 0,25 m stark
und im übrigen gemäß § 5 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum
errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der
Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind
gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die
eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.
(6) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten.
Bei Schutzräumen in Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem
Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn
höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum
außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.
(7) Eingang und Notausgang des Schutzraumes müssen möglichst weit
voneinander entfernt angeordnet werden.
(8) Der Notausgang muß mindestens zweimal abgewinkelt sein und
außerhalb des Trümmerbereiches horizontal oder vertikal ins Freie
führen.
(9) Horizontal verlaufende Notausgänge müssen bei rechteckigem oder
eiförmigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80/1,20 m, bei
kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 1,20 m
aufweisen. Vertikal verlaufende Notausgänge haben bei rechteckigem
Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 0,80 m aufzuweisen.
(10) Die Notausgänge können aus bewehrtem Ortbeton, aus bewehrten
Schleuderbetonrohren oder aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen
ausgeführt werden.
(11) Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als Fluchtwege
Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Gebäude vorzusehen. Wenn es die
örtlichen Verhältnisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit
allenfalls vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allenfalls
vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbinden.
(12) Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren lichter Querschnitt
mindestens 0,60/0,80 m betragen und deren Unterkante 0,50 m über dem
Kellerfußboden liegen muß, sind durch Abschlußklappen gemäß § 7 oder
durch Ausmauerungen zu verschießen. Die Ausmauerung ist aus 0,12 m
starkem Vollziegelmauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das
Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist der Wandverputz an
dieser Stelle auszusparen oder die Durchbruchstelle auf andere Weise
dauerhaft zu kennzeichnen.
(13) Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von Schutzräumen dürfen
nicht verstellt und nicht durch gefahrbringende Einbauten,
Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen gefährdet werden.
(14) Der Eingang und ein allfälliger Notausgang des Schutzraumes
sind mit Abschlußtüren gemäß § 7 zu versehen. Bei Notausgängen können
anstelle von Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 7 verwendet
werden.
(2) Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Möglichkeit vermieden
werden und ist nur zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt
wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.
(3) Der Eingang zum Schutzraum muß von den in Betracht kommenden
Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen auf möglichst kurzem Weg
erreichbar sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerabgang
liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet und - sofern nicht ein
Vorraum vorgesehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke Wand aus
bewehrtem Ortbeton oder aus Betonschalungssteinen mit bewehrter
Ortbetonfüllung abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache ihres
Abstandes von der zu schützenden Öffnung über diese hinausragt.
(4) Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum muß unmittelbar vor
der Eingangstür eine Trümmerlast von mindestens 10 kN/m2 aufnehmen
können, sodaß auch im Falle eines Einsturzes die Eingangstür geöffnet
werden kann.
(5) Schutzräume mit mehr als 25 Schutzraumplätzen sind mit einem
Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vorraumes ist mit 0,05 m2
je Schutzraumplatz, mindestens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. die
Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 0,25 m stark
und im übrigen gemäß § 5 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum
errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der
Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind
gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die
eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.
(6) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten.
Bei Schutzräumen in Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem
Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn
höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum
außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.
(7) Eingang und Notausgang des Schutzraumes müssen möglichst weit
voneinander entfernt angeordnet werden.
(8) Der Notausgang muß mindestens zweimal abgewinkelt sein und
außerhalb des Trümmerbereiches horizontal oder vertikal ins Freie
führen.
(9) Horizontal verlaufende Notausgänge müssen bei rechteckigem oder
eiförmigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80/1,20 m, bei
kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 1,20 m
aufweisen. Vertikal verlaufende Notausgänge haben bei rechteckigem
Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 0,80 m aufzuweisen.
(10) Die Notausgänge können aus bewehrtem Ortbeton, aus bewehrten
Schleuderbetonrohren oder aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen
ausgeführt werden.
(11) Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als Fluchtwege
Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Gebäude vorzusehen. Wenn es die
örtlichen Verhältnisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit
allenfalls vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allenfalls
vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbinden.
(12) Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren lichter Querschnitt
mindestens 0,60/0,80 m betragen und deren Unterkante 0,50 m über dem
Kellerfußboden liegen muß, sind durch Abschlußklappen gemäß § 7 oder
durch Ausmauerungen zu verschießen. Die Ausmauerung ist aus 0,12 m
starkem Vollziegelmauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das
Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist der Wandverputz an
dieser Stelle auszusparen oder die Durchbruchstelle auf andere Weise
dauerhaft zu kennzeichnen.
(13) Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von Schutzräumen dürfen
nicht verstellt und nicht durch gefahrbringende Einbauten,
Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen gefährdet werden.
(14) Der Eingang und ein allfälliger Notausgang des Schutzraumes
sind mit Abschlußtüren gemäß § 7 zu versehen. Bei Notausgängen können
anstelle von Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 7 verwendet
werden.