Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bgld. Feuerwehrgesetz 2019
- Burgenländische Bauverordnung 2008
- Burgenländische Gassicherheitsverordnung 2011
- Burgenländische Grundverkehrsverordnung
- Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Burgenländische Schutzraumverordnung
- Anlagen
- Paragrafen der Verordnung
- 001 Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen
- 002 Allgemeines
- 003 Raumbedarf
- 004 Lage des Schutzraumes
- 005 Umfassungsbauteile
- 006 Eingang und Notausgang
- 007 Abschlüsse
- 008 Luftversorgung
- 009 Installationen und sonstige zur widmungsgemäßen...
- 010 Nachweis der vorschriftsmäßigen Ausführung
- 011 Inkrafttreten
- Burgenländisches Baugesetz 1997
- Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008
- Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007
- Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Burgenländisches Kehrgesetz 2022
- Burgenländisches Notifikationsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz
- Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
- Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Raumordnungsgesetz 1994
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländische Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Auf Grund des § 64 Abs. 2 der Bgld. Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, wird verordnet:
Paragraf:
008
Kurztext:
Luftversorgung
Text:
. (1) Schutzräume müssen mit Einrichtungen für natürliche Lüftung und für Schutzlüftung versehen werden.
(2) Für die natürliche Lüftung sind Lüftungsrohre mit zwei Abwinkelungen vorzusehen. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen sind je zwei Rohre mit 200 mm Durchmesser zur Be- und Entlüftung anzuordnen. Die Be- und Entlüftungsrohre müssen durch gasdichte Klappen oder Ventile von innen abgeschlossen werden können.
Es dürfen nur Stahlrohre oder eine gleichwertige Ausführung verwendet werden. Be- und Entlüftungsöffnungen sollen möglichst weit voneinander entfernt sein. Abluftrohre haben mit ihrer Mitte etwa 0,40 m von der Decke und Zuluftrohre etwa 0,40 m vom Boden in den Schutzraum einzumünden. Die gesonderte Anordnung von Zuluftkanälen für die natürliche Lüftung kann entfallen, wenn die Luftzufuhr bei nicht verunreinigter Außenluft aus den übrigen Kellerräumen gesichert ist. In diesem Fall ist für die Feststellung der Türen in Spaltstellung (mindestens 0,05 m Öffnungsbreite) Vorsorge zu treffen.
(3) Um die natürliche Lüftung bei Benützung des Schutzraumes bei nicht verunreinigter Außenluft zu verbessern, kann der Schutzbelüfter unter Umgehung des Sandfilters zur mechanischen Belüftung herangezogen werden. Hiefür ist ein Umschaltrohrsystem oder eine Umschaltvorrichtung am Schutzbelüfter einzubauen. Die jeweilige Schaltstellung ist auffällig zu gestalten.
(4) Bei verunreinigter Außenluft muß die notwendige Frischluft durch ein Sandfilter gereinigt werden, welches auch die Auswirkungen von Hitze und Luftstöße vermindert. Die Schutzbelüftungsanlage ist für Durchflußlüftung auszulegen. Je Schutzplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 1,8 m gefilterter Außenluft sicherzustellen.
pro Stunde muß ein einfacher Luftwechsel für den Gesamtschutzraum erreicht werden.
(5) Für die Förderung der Schutzluft ist in Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen ein Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 0,75 m3/min. einzubauen. Schutzräume bis zu 50 Personen Fassungsvermögen haben einen Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 1,5 m3/min. zu erhalten. Bei Schutzräumen mit getrenntem Sitz- und Liegeraum muß eine Zuluftverteilleitung eingebaut werden. Eine Zuluftverteilleitung ist auch dann vorzusehen, wenn in einem Schutzraum andernfalls keine gleichmäßige Durchlüftung möglich ist.
Die Schutzbelüfter sind mit einem elektromotorischen Antrieb und außerdem für den Fall von Stromausfällen mit Handkurbel- oder Fußpedalantrieb auszustatten. Für den Anschluß des Schutzbelüfters an den Ansaugrost ist ein Stahlrohr mit 100 mm lichtem Durchmesser in der Trennwand so einzubauen, daß der Belüfter in 1,05 m Höhe angeschlossen werden kann. Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Kohlenmonoxyd in der Ansaugluft soll ein CO-Warngerät eingebaut werden. Eine Anschlußmöglichkeit für dieses Gerät ist in der Ansaugleitung vorzusehen. Bei Schutzbelüftung muß im Schutzraum ein Überdruck von 0,5 - 1,0 mbar erreichbar sein.
(6) Zum Abführen der verbrauchten Luft ist eine Abluftleitung einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen lichten Durchmesser von 100 mm und bei einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen solchen von 150 mm aufzuweisen hat. Diese Leitung muß - sofern ein solcher Raum vorhanden ist - vom Vorraum bzw. Klosettraum des Schutzraumes ausgehen. An die Abluftleitung ist ein Überdruckventil für 0,5 mbar anzubauen.
(7) Das Sandfilter ist nach Möglichkeit innerhalb des Kellers, jedenfalls aber unter Terrain anzuordnen und vom Schutzraum durch eine mindesten s0,30 m starke bewehrte Betonmauer zu trennen. Die Wände und die Sohle des Sandfilters sind in einer Mindeststärke von 0,15 m Stahlbeton auszuführen und mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu verbinden. Der Filterkasten ist mit einer Stahlbetonplatte trümmersicher abzudecken und gegen Witterungseinflüsse und Verschmutzung zu schützen. An der tiefsten Stelle ist das Sandfilter in den Schutzraum zu entwässern. Die Sandfüllung des Filterkastens muß austauschbar sein. Die Filtersandmenge hat bei Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen 1,5 m3, bei Schutzräumen bis zu 50 Personen Fassungsvermögen 3,0 m3 zu betragen; die Grundfläche des Filterkastens darf nicht kleiner als 1,5m2 bzw. 3,0 m2 sein. Der Filtersand hat den Vorschriften für Hauptfiltersand (Anlage 3) zu entsprechen. Er ist schichtenweise in den Filterkasten einzubringen, um eine Entmischung zu vermeiden. Die Schütthöhe über dem Ansaugrost hat 1,0 m zu betragen. Auf der Sohle des Sandfilterbehälters ist ein Ansaugrost anzuordnen. Konstruktionen und Dimensionierung des Ansaugrostes müssen gewährleisten, daß bei Schutzbelüftung keine Mitschlepperscheinungen für Feinteile des Filtersandes auftreten.
Als Richtwert für die Luftgeschwindigkeit bei den Ansaugöffnungen des Rostes sind 0,10 m/sec. anzunehmen. Für die Berechnung gilt, daß die Luftgeschwindigkeit (in m/sec.) gleich ist der Luftmenge (in m3/sec.) geteilt durch die Luftdurchgangsfläche (in m2) des Rostes.
(2) Für die natürliche Lüftung sind Lüftungsrohre mit zwei Abwinkelungen vorzusehen. Für Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen sind je zwei Rohre mit 200 mm Durchmesser zur Be- und Entlüftung anzuordnen. Die Be- und Entlüftungsrohre müssen durch gasdichte Klappen oder Ventile von innen abgeschlossen werden können.
Es dürfen nur Stahlrohre oder eine gleichwertige Ausführung verwendet werden. Be- und Entlüftungsöffnungen sollen möglichst weit voneinander entfernt sein. Abluftrohre haben mit ihrer Mitte etwa 0,40 m von der Decke und Zuluftrohre etwa 0,40 m vom Boden in den Schutzraum einzumünden. Die gesonderte Anordnung von Zuluftkanälen für die natürliche Lüftung kann entfallen, wenn die Luftzufuhr bei nicht verunreinigter Außenluft aus den übrigen Kellerräumen gesichert ist. In diesem Fall ist für die Feststellung der Türen in Spaltstellung (mindestens 0,05 m Öffnungsbreite) Vorsorge zu treffen.
(3) Um die natürliche Lüftung bei Benützung des Schutzraumes bei nicht verunreinigter Außenluft zu verbessern, kann der Schutzbelüfter unter Umgehung des Sandfilters zur mechanischen Belüftung herangezogen werden. Hiefür ist ein Umschaltrohrsystem oder eine Umschaltvorrichtung am Schutzbelüfter einzubauen. Die jeweilige Schaltstellung ist auffällig zu gestalten.
(4) Bei verunreinigter Außenluft muß die notwendige Frischluft durch ein Sandfilter gereinigt werden, welches auch die Auswirkungen von Hitze und Luftstöße vermindert. Die Schutzbelüftungsanlage ist für Durchflußlüftung auszulegen. Je Schutzplatz und Stunde ist die Zufuhr von mindestens 1,8 m gefilterter Außenluft sicherzustellen.
pro Stunde muß ein einfacher Luftwechsel für den Gesamtschutzraum erreicht werden.
(5) Für die Förderung der Schutzluft ist in Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen ein Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 0,75 m3/min. einzubauen. Schutzräume bis zu 50 Personen Fassungsvermögen haben einen Schutzbelüfter mit einer Luftleistung von 1,5 m3/min. zu erhalten. Bei Schutzräumen mit getrenntem Sitz- und Liegeraum muß eine Zuluftverteilleitung eingebaut werden. Eine Zuluftverteilleitung ist auch dann vorzusehen, wenn in einem Schutzraum andernfalls keine gleichmäßige Durchlüftung möglich ist.
Die Schutzbelüfter sind mit einem elektromotorischen Antrieb und außerdem für den Fall von Stromausfällen mit Handkurbel- oder Fußpedalantrieb auszustatten. Für den Anschluß des Schutzbelüfters an den Ansaugrost ist ein Stahlrohr mit 100 mm lichtem Durchmesser in der Trennwand so einzubauen, daß der Belüfter in 1,05 m Höhe angeschlossen werden kann. Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Kohlenmonoxyd in der Ansaugluft soll ein CO-Warngerät eingebaut werden. Eine Anschlußmöglichkeit für dieses Gerät ist in der Ansaugleitung vorzusehen. Bei Schutzbelüftung muß im Schutzraum ein Überdruck von 0,5 - 1,0 mbar erreichbar sein.
(6) Zum Abführen der verbrauchten Luft ist eine Abluftleitung einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen lichten Durchmesser von 100 mm und bei einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen solchen von 150 mm aufzuweisen hat. Diese Leitung muß - sofern ein solcher Raum vorhanden ist - vom Vorraum bzw. Klosettraum des Schutzraumes ausgehen. An die Abluftleitung ist ein Überdruckventil für 0,5 mbar anzubauen.
(7) Das Sandfilter ist nach Möglichkeit innerhalb des Kellers, jedenfalls aber unter Terrain anzuordnen und vom Schutzraum durch eine mindesten s0,30 m starke bewehrte Betonmauer zu trennen. Die Wände und die Sohle des Sandfilters sind in einer Mindeststärke von 0,15 m Stahlbeton auszuführen und mit einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu verbinden. Der Filterkasten ist mit einer Stahlbetonplatte trümmersicher abzudecken und gegen Witterungseinflüsse und Verschmutzung zu schützen. An der tiefsten Stelle ist das Sandfilter in den Schutzraum zu entwässern. Die Sandfüllung des Filterkastens muß austauschbar sein. Die Filtersandmenge hat bei Schutzräumen bis zu 25 Personen Fassungsvermögen 1,5 m3, bei Schutzräumen bis zu 50 Personen Fassungsvermögen 3,0 m3 zu betragen; die Grundfläche des Filterkastens darf nicht kleiner als 1,5m2 bzw. 3,0 m2 sein. Der Filtersand hat den Vorschriften für Hauptfiltersand (Anlage 3) zu entsprechen. Er ist schichtenweise in den Filterkasten einzubringen, um eine Entmischung zu vermeiden. Die Schütthöhe über dem Ansaugrost hat 1,0 m zu betragen. Auf der Sohle des Sandfilterbehälters ist ein Ansaugrost anzuordnen. Konstruktionen und Dimensionierung des Ansaugrostes müssen gewährleisten, daß bei Schutzbelüftung keine Mitschlepperscheinungen für Feinteile des Filtersandes auftreten.
Als Richtwert für die Luftgeschwindigkeit bei den Ansaugöffnungen des Rostes sind 0,10 m/sec. anzunehmen. Für die Berechnung gilt, daß die Luftgeschwindigkeit (in m/sec.) gleich ist der Luftmenge (in m3/sec.) geteilt durch die Luftdurchgangsfläche (in m2) des Rostes.