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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung 2025
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Paragraf:
$003
Kurztext:
Erstellung, ...
Text:
Erstellung, digitale Datenstrukturen, Datenübermittlung

(1) Die Pläne des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne sind in digitaler Form auf der Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) der Vermessungsämter im Landesvermessungssystem zu erstellen; die ergänzende Verwendung von vermessungstechnischen Naturstandsaufnahmen ist zulässig. Der jeweilige Stand der DKM ist in der Planzeichenerläuterung anzuführen. Die Plangrundlagen müssen zumindest auf dem jeweils aktuell verfügbaren Stand im Zeitpunkt des Planungsbeginns beruhen.

(2) Die Übermittlung der Pläne und textlichen Unterlagen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen. Die weiteren Unterlagen nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 sind soweit möglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Übermittlung der Bebauungspläne nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 hat in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten zu erfolgen, jene der weiteren Unterlagen nach § 66 Abs. 7 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 TROG 2022 in Form von elektronischen Dokumenten. Für die Übermittlung dieser Daten ist die jeweils dazu vorgesehene Portalanwendung des Landes Tirol zu verwenden.

(3) Zusammen mit den der Landesregierung nach § 65 Abs. 1 TROG 2022 vorzulegenden Plänen und Unterlagen in Form von amtssignierten elektronischen Dokumenten sind die Planinhalte des örtlichen Raumordnungskonzeptes in digitaler Form im ESRI-Shapefile-Format oder im GeoPackage-Format (GPKG) zu übersenden. Dabei sind die in der Anlage 1 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden. Für die Übermittlung dieser Daten als Web-Upload ist die dazu vorgesehene Geodatenschnittstelle auf der Internetseite des Landes Tirol zu verwenden.

(4) Die Mitteilung der Verordnungen über die Erlassung von Bebauungsplänen an die Landesregierung nach § 66 Abs. 7 TROG 2022 hat ausschließlich in digitaler Form zu erfolgen.