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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§02
Kurztext:
§02
Text:
§ 2. Soweit im Bebauungsplan keine Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen enthalten sind, sind die Höhenla¬ge, die Breite und die Bauart der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen, die Ausführung des Unterbaues sowie die Gehsteigauf- und -überfahrten von der Behörde unter Bedachtnahme auf das vom Bebauungsplan beabsichtigte ört¬liche Stadtbild und den voraussichtlichen Fußgängerverkehr unter Berück¬sichtung der neuesten Erkenntnisse der technischen Wissenschaften und der bisherigen ortsüblichen Ausführung, insbesondere der Befestigung und Be-grenzung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung festzu¬legen.