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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§03
Kurztext:
§03
Text:
§ 3. Wenn die Bestimmungen des Bebauungsplanes und sonstige öffent¬liche, insbesondere technische Rücksichten nicht entgegenstehen, hat die Bekanntgabe so zu erfolgen, daß beim Gehsteig im Kreuzungsbereich sowie bei Schutzwegen (§ 2 Abs. 1 Z 12 der Straßenverkehrsordnung 1960) der Niveauun¬terschied zwischen der Begrenzung des Gehsteiges und der definitiven Höhen¬lage der Fahrbahn im Rinnsal auf eine Länge von mindestens 1,50 m nicht mehr als 3 cm beträgt. In Ausnahmefällen, wie bei schmalen Gehsteigen, kleinen Bogenradien, Einbautenabdeckungen, kann das Maß der abgesenkten Gehsteigbegrenzung bis auf 1 m reduziert werden. Absenkungen des Gehsteiges dürfen hiebei ein maximales Quergefälle von 6% und ein maximales Längsge¬fälle (parallel zum Randstein) von 10% nicht überschreiten.