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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§04
Kurztext:
§04
Text:
§ 4. (1) Für die Befestigung des Gehsteiges bestehen folgende Ausführungsarten:
a) 2 cm dicker Gussasphalt auf 10 cm dickem Unterlagsbeton der Druckfestigkeitsklasse C 20/25 und 10 cm dicker, mechanisch stabilisierter Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial; der Unterlagsbeton kann durch eine 10 cm dicke bituminöse Tragschichte ersetzt werden; bei Neigungen über 5 % ist der Gussasphalt 2,5 cm dick herzustellen und mit einer Stachelwalze zu riffeln;
b) 2,5 cm dicker Asphaltbeton auf einer 10 cm dicken bituminösen Tragschichte und einer 10 cm dicken mechanisch stabilisierten Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial;
c) 2,5 cm dicker Asphaltbeton auf einer 10 cm dicken mechanisch stabilisierten Tragschichte aus korngestuftem Sand-Kies-Gemisch oder gebrochenem Gesteinsmaterial;
d) Natur- und Kunststeinerzeugnisse;
e) Stufen unter Verwendung von Granitbordsteinen, Granitgroßsteinen bzw. Granitkleinsteinen.

(2) Die Befestigung hat nach Maßgabe des Abs. 1 lit. a bis e zu erfolgen:

1. bei Herstellung von Gehsteigen in endgültiger Bauart und Fußwegen im Bauland, sofern sich aus den Z 2 und 4 nichts anderes ergibt:
a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a,
b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b oder
c) mit Natur- und Kunststeinerzeugnissen gemäß Abs. 1 lit. d;

2. bei Herstellung von Gehsteigen in endgültiger Bauart und Fußwegen im Gartensiedlungsgebiet, im Wohngebiet der Bauklasse I, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen:
a) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b oder
b) mit Natur- und Kunststeinerzeugnissen gemäß Abs. 1 lit. d;

3. bei Herstellung von Gehsteigen in vorläufiger Bauart:
a) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. c;

4. in allen Fällen, in denen die Bedachtnahme auf die in § 2 genannten Kriterien dies geboten oder zweckmäßig erscheinen lässt, so insbesondere bei Herstellung von Gehsteigen in endgültiger Bauart in Verkehrsflächen oder Teilen von solchen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, wie Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Begegnungszonen und in Schutzzonen:
a) Natur- und Kunststeinerzeugnisse gemäß Abs. 1 lit. d;

5. wenn von der Gemeinde Stiegenanlagen vorgeschrieben werden:
a) Stufen gemäß Abs. 1 lit. E.