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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§06
Kurztext:
§06
Text:
§ 6. Nicht tragfähiger Untergrund ist durch frostsicheres, verdich¬tungsfähiges Schüttmaterial zu ersetzen.