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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gehsteigverordnung
Abschnitt:
Artikel 1
Inhalt:
Paragraf:
§10
Kurztext:
§10
Text:
(1) Bauliche Anlagen, die bei Gehsteigen in endgültiger Höhenlage wegen der vorläufigen Höhenlage der anschließenden Verkehrsflächen ausge¬führt werden müssen, sind anläßlich der Übernahme des Gehsteiges in die Erhaltung durch die Gemeinde mitzuübernehmen. Die Verpflichtung, diese sonstigen baulichen Anlagen zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, sobald die Gemeinde die Herstellung der festgesetzten Höhen¬lage der anschließenden Verkehrsflächen durchführt, bleibt dadurch unbe¬rührt.
(2) Liegen Gehsteige tiefer als die anschließenden Verkehrsflächen und werden hiedurch besondere Entwässerungsanlagen im Gehsteig notwendig, so sind diese nach der bescheidmäßigen Bekanntgabe der Behörde auszuführen.