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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Begriffsbestimmungen
Text:
1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen und flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffs bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;

3. Anlagendatenblatt: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über eine Heizungsanlage oder Klimaanlage;

3a. Anlagenerrichterin oder Anlagenerrichter: eine natürliche oder juristische Person, die Heizungsanlagen, BHKW oder Klimaanlagen errichtet, installiert oder montiert;

4. Baureihe: eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder in unterschiedlicher Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;

5. Bauteile: Teile, die zum Einbau in Anlagen bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzerinnen und Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

6. benannte Stelle: eine der Europäischen Kommission gemeldete Stelle mit einer Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;

7. bestehende mittelgroße Feuerungsanlage: eine mittelgroße Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde;

8. bestimmungsgemäßer Betrieb: jener Betrieb einer Heizungsanlage oder Klimaanlage, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb einer Anlage vorgesehen ist;

9. Betreiberin oder Betreiber: eine natürliche oder juristische Person, die die Heizungsanlage oder Klimaanlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

10. Betriebsstunden: der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten;

11. Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter: eine in Österreich, in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassene physische oder juristische Person, die von der Herstellerin oder dem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in ihrem oder seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;

11a. Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;

11b. Biomasse:
a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
b) nachstehende Abfälle:
aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
dd) Korkabfälle;
ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

12. Blockheizkraftwerk: eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;

13. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

14. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert Hi des zulässigen Brennstoffs bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;

15. Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen, in denen unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird;

16. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

16a. Dieselmotor: einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;

16b. Einzelraumheizgeräte: Heizgeräte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes oder der Aufstellungsräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);

17. Emission: Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;

18. Emissionsgrenzwert: die höchstzulässige Menge eines in den Abgasen enthaltenen Inhaltsstoffs, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) kann auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffs (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen im Bezugszustand (mg/m3) bezogen werden; die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen;

18a. Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;

19. feste Brennstoffe:
a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, zB Holz, Rinde, Stroh und deren bindemittelfreie Verpressungsprodukte (Pellets),
b) fossile Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:
aa) alle Arten von Braunkohle,
bb) alle Arten von Steinkohle,
cc) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
dd) Torf;

20. Feuerungsanlagen: Anlagen, in denen Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen; bei Außenwandgeräten sind hingegen die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil des Heizgerätes;

20a. Feuerstätten: Einrichtungen zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei die Verbrennungsgase in solcher Menge entstehen, dass sie ins Freie abgeleitet werden müssen;

21. flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (= niedrigste Gefahrenklasse, die einen Flammpunkt über 55° Celsius haben wie Dieselöl, Gasöl) und zwar
a) biogene Brennstoffe, das sind solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, zB Ölsaaten,
b) flüssige fossile Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;

22. gasförmige Brennstoffe: brennbare Gase, die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, wie insbesondere Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas), Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische), Biogas, Deponiegas;

22a. Gasmotor: einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;

22b. Gasöl:
a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19; oder
b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350°C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen;

23. Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit und ohne Zusatzfeuerung;

24. Händlerin oder Händler: eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler oder jede andere Person, die Feuerungsanlagen oder Klimaanlagen an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

24a. Heizgeräte: Geräte bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, womit Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird; dazu zählen Einzelraumheizgerät, Raumheizgerät, Kombi-Heizgerät, Warmwasserbereiter oder Wärmepumpe;

25. Heizkessel: die kombinierte Einheit aus Kessel und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Wärmeträger;

26. Heizungsanlagen: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

27. Heizwert: die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° Celsius zurückgeführt werden;

28. Herstellerin oder Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die Heizungs- oder Klimaanlagen herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke der Herstellerin oder des Herstellers oder für deren oder dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist;

28a. Holzbrennstoffe: Stückholz, Holz- und Rindenpellets, Holzhackgut;

28b. Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;

29. Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von diesem Gesetz erfassten Heizungsanlage oder Klimaanlage in Österreich, einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz oder einem anderen gleichgestellten Staat;

30. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts oder einer Klimaanlage oder eines
jeweiligen Bauteils davon auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;

31. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

32. Klimaanlagen: eine Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird;

32a. Kombi-Heizgeräte: Raumheizgeräte mit einem Wärmeerzeuger, die dazu entworfen sind, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und die an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen sind;

33. Lieferantin oder Lieferant: die Herstellerin oder der Hersteller oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter in der Europäischen Union oder die Importeurin oder der Importeur, die oder der die Heizungsanlage oder Klimaanlage in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferantin oder Lieferant, die durch dieses Gesetz erfasste Heizungsanlagen oder Klimaanlagen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

34. Luftschadstoffe: Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase, Geruchstoffe oder Aerosole bewirken;

35. mittelgroße Feuerungsanlage: Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, unabhängig von der Art des verwendeten Brennstoffs;

36. Motor: ein Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor;

37. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

38. Nennleistung: die maximale Wärmeleistung oder Kälteleistung eines Wärmeerzeugers (zB eines Heizkessels oder einer Wärmepumpe) oder einer Klimaanlage in Kilowatt (kW), welche von der Herstellerin oder vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb, bei Einhaltung des von ihr oder ihm angegebenen Wirkungsgrads, berechnet, angegeben und garantiert wird;

39. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung bei Dauerbetrieb); dies entspricht der Nennleistung bei Wärmeerzeugern;

40. Niedertemperatur-Heizkessel: ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35° bis 40° Celsius funktionieren kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen auch Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe;

41. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

42. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid;

43. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

44. Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung rechtlicher und technischer Anforderungen, von Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Produkt in dessen technischer Beschreibung;

45. Prüfberechtigte und Prüforgane: natürliche oder juristische Personen, die Überprüfungen von Heizungsanlagen oder Klimaanlagen nach diesem Gesetz durchführen dürfen (§§ 37 und 39);

45a. Raffineriebrennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;

46. Raumheizgeräte: Heizgeräte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, die eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgen;

47. Regeln der Technik: ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Richtlinien eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz;

48. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilungsparameter);

48a. Sanierungsgebiet: Gebiet gemäß § 1 IG-L Maßnahmenkatalog 2016, LGBl. Nr. 2/2017, das gemäß der Richtlinie 2008/50/EG für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt worden ist;

48b. Schweröl:
a) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39; oder
b) aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter der Nummer 19 genannten Gasöle, die auf Grund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250°C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen; kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuft;

49. Serie: Summe baugleich hergestellter Produkte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;

49a. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

50. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;

51. standardisierte Brennstoffe: Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind;

52. Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;

53. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

54. Überwachungsstelle: jene Rauchfangkehrerin oder jener Rauchfangkehrer, welche oder welcher von einer Betreiberin oder einem Betreiber für das Kehren zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und das Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Sonderfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von dazugehörenden Feuerungsanlagen laut Burgenländischem Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006 und diesem Gesetz beauftragt wurde;

55. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)

56. verfügungsberechtigte Person:
a) Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes oder
b) jede andere Person, die zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes ausschließlich berechtigt ist (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags, eines dinglichen Rechts, etc.);

56a. Wärmeerzeuger: jene Teile von Heizungsanlagen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Wärme erzeugen:
a) Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise Heizkessel;
b) Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
c) Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

57. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

58. Wärmeleistungsbereich: der von der Herstellerin oder dem Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

58a. Wärmepumpen: Maschinen, Geräte oder Anlagen, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen übertragen, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehren, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme vom Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;

59. Warmwasserbereiter: Geräte, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, die der direkten Erwärmung von Nutz- oder Trinkwasser dienen (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

60. wesentliche Änderung des Heizenergiebedarfs eines Gebäudes: Veränderung des Heizenergiebedarfs um mehr als 40%;

61.wesentliche Änderung des Kühlbedarfs eines Gebäudes: Veränderung des Kühlbedarfs um mehr als 40%;

62. wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen: eine Änderung an der Feuerungsanlage, durch die die Art und die Menge der Luftschadstoffemissionen erheblich verändert wird; eine wesentliche Änderung ist jedenfalls
a) der Austausch eines Kessels oder eines Brenners,
b) eine Änderung des Brennstoffes,
c) die Veränderung der Leistung der Heizungsanlage oder der Abgasanlage,
d) eine Änderung der Betriebssicherheit;

63. Wiederverwendung einer Feuerungsanlage: eine erneute Verwendung einer stillgelegten oder nicht stillgelegten Feuerungsanlage, die das Ende ihrer Erstnutzung erreicht hat und für denselben Zweck wiederverwendet wird, für den sie ursprünglich bestimmt war, einschließlich der weiteren Nutzung einer Feuerungsanlage, die bei einer Rücknahmestelle, einer Händlerin oder einem Händler, einem Recyclingbetrieb oder einer Herstellerin oder einem Hersteller abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung einer Feuerungsanlage nach ihrer Aufarbeitung, am selben oder einem anderen Standort durch dieselbe Betreiberin oder denselben Betreiber oder durch eine andere Betreiberin oder einen anderen Betreiber;

64. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zu Aufwandenergie;

65. Zentralheizungsanlagen: Anlagen, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (mit flüssigem Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, bestehen;

66. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Anstalt, Stelle oder Einrichtung eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;

67. zusätzliche Angaben: weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder andere wichtige Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen.