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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
Paragraf:
012
Kurztext:
Technische Dokumentation
Text:
(1) Der Feuerungsanlage muss eine schriftliche, deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung),
2. Namen und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichts oder bei ortsfest gesetzten Öfen oder Herde eine Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 4 oder 5,
3. Namen und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin oder des Herstellers bei Feuerungsanlagen gemäß § 9 Abs. 3,
4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht,
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis und
6. bei händisch beschickten Feuerungsanlagen und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Beim Inverkehrbringen wesentlicher Bauteile müssen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten sein, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.

(3) Bei einer Feuerungsanlage, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung 2017/1369/EU (§ 17) fällt, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1. eine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage ,
2. gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,
3. Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger benannter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind und,
4. falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(4) Ist einer Feuerungsanlage oder einem Bauteil einer Feuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Feuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen.

(5) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen.