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Bau­rechts­­da­ten­­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
7. Abschnitt
Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
Paragraf:
039
Kurztext:
Prüforgane für Feuerungsanlagen,*
Text:
*Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen

(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).

(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.