Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Bauarchitekturverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung-DfVO
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Kärntner Aufzugsgesetz
- Kärntner Aufzugsverordnung
- Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Kärntner Bauordnung 1996
- Kärntner Bauproduktegesetz
- Kärntner Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Kärntner Bauvorschriften
- Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
- Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Kärntner Gasgesetz
- Kärntner Gassicherheitsverordnung
- Kärntner Grundstücksteilungsgesetz
- Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002
- Kärntner Heizungsanlagengesetz
- Kärntner Heizungsanlagenverordnung
- Kärntner Notifikationsgesetz
- Kärntner Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990
- Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- NÖ Aufzugsordnung 2016
- NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
- NÖ Bauordnung 2014
- NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- NÖ Bautechnikverordnung 2014
- NÖ Feuerwehrgesetz 2015
- NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
- NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
- NÖ Grundverkehrsverordnung
- NÖ Kanalgesetz 1977
- NÖ Kleingartengesetz
- NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- NÖ Planzeichenverordnung
- NÖ Raumordnungsgesetz 2014
- NÖ Warengruppen-Verordnung 2009
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Oberösterreich
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Oö. Aufzugsgesetz 1998
- Oö. Aufzugsverordnung 2010
- Oö. Bauordnung 1994
- Oö. Bautechnikgesetz 2013
- Oö. Bautechnikverordnung 2013
- Oö. Betriebstypenverordnung 2016
- Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Oö. Feuerwehrgesetz 2015
- Oö. Gassicherheitsverordnung 2006
- Oö. Gasverordnung
- Oö. Grenzwertverordnung
- Oö. Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
- Oö. Heizkessel-Verordnung
- Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Oö. Klimaanlagenverordnung
- Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Oö. Notifikationsgesetz 2017
- Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
- Oö. Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
- Oö. Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Anliegerleistungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Regionalverbands-Verordnung
- Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Salzburger Bauproduktegesetz
- Salzburger Bautechnikgesetz 2015
- Salzburger Bautechnikverordnung
- Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
- Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
- Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
- Salzburger Hebeanlagengesetz
- Salzburger Hebeanlagenverordnung
- Salzburger Notifikationsgesetz
- Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
- Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
- Steiermark
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz
- Steiermärkisches Baugesetz
- Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989
- Steiermärkisches Gasgesetz 1973
- Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
- Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017
- Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Tiroler Bauproduktegesetz 2016
- Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
- Tiroler Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
- Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
- Tiroler Notifikationsgesetz
- Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnsitzabgabegesetz
- Wien
- Baulärmgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Notifizierungsgesetz
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
- Wiener Aufzugsgesetz 2006
- Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz
- Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Wiener Baumschutzgesetz
- Wiener Bauproduktegesetz 2013
- Wiener Bautechnikverordnung 2020
- Wiener Brennstoffverordnung
- Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
- Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016
- Wiener Garagengesetz 2008
- Wiener Gasgesetz 2006
- Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Wiener Kehrverordnung 2016
- Wiener Kleinfeuerungsverordnung
- Wiener Kleingartengesetz 1996
- Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Schutzraumverordnung
Abschnitt:
Anlagen
Inhalt:
Paragraf:
AN02
Kurztext:
Anlage2
Text:
Vorschriften für Abschlüsse von
Schutzraumbauten
1. Verwendungszweck
Zur Sicherung von Schutzraumbauten sind Abschlüsse für Eingänge, Notausgänge und Wanddurchführungen einzubauen.
Brandwanddurchbrücke sind ebenfalls durch besondere Abschlüsse zu sichern.
2. Gasdichte Abschlußtüren (GT)
2.1 Abmessungen Rohrbaurichtmaße Fertiglichtmaße + 2 mm (einschl. schwelle)
2.11 0,875 x 1,875 m 0,825 x 1,8 m
2.12 1,25 x 2,125 m 1,2 x 2,05 m
2.13 1,45 x 2,275 m 1,4 x 2,2 m
2.14 2,5 x 2,125 m 2,45 x 2,05 m
(als einflügelige Tür oder als zweiflügelige Tür mit herausnehmbarem Pfosten)
2.2 Bauliche Durchbildung Türkonstruktionen für gasdichte Abschlüsse müssen den nachfolgenden Bedingungen entsprechen:
2.21 Türblatt
Das Türblatt muß bei allen Türen nach 2.1 verwindungssteif, mechanisch ausreichend widerstandsfähig, gasdicht und brandbeständig sein. Es muß aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen, von beiden Seiten aushebbar und für eine Ersatzlast von 10,0 kN/m2 bemessen sein. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens 1,5 mm betragen. Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 0,1 m, der Durchmesser der Bewehrungsstäbe mindestens 6 mm betragen. Die für Abschlüsse von Schutzraumbauten verwendeten Werkstoffe müssen dem Verwendungszweck entsprechen.
2.22 Zarge
Die Zarge muß eben, verwendungssteif und aus mindestens 4 mm dickem Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 30 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen.
2.23 Türlagerung
Die Türlagerung (z.B. Bänder) sind aus Stahl von mindestens 50 x 50 mm herzustellen und so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Türe ausreicht. Der Dorndurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.
2.24 Verankerung
Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und
Abmessungen:
Fertiglichtmaße Abmessungen in mm
der Tür gemäß 2.1
Stück Breite Dicke Länge
0,825 x 1,8 m
Längsseiten je 3 50 4 120
1,2 x 2,05 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 2 50 4 70
Sturz 2 50 4 70
1,4 x 2,2 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 2 50 4 70
Sturz 2 50 4 70
2,45 x 2,05 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 3 50 4 70
Sturz 3 50 4 70
2.25 Die an den Zargen angebrachten Abstützelemente (z.B. Nocken) für die Verschlüsse sind möglichst mit den Zargenankern mittelbar oder unmittelbar zu verbinden.
Verschluß
Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen leicht zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtheit, Aushebbarkeit der Tür und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer auf einfache Weise dauern genügt. Die Handhabung der Tür soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einer gebräuchlichen Tür. Falls ein oder mehrere Hebel zur Betätigung der Verschlüsse dienen, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellen gehen.
Die Öffnungsstellung des Verschlusses darf sich auch nach langer Benutzungsdauer nicht wesentlich verändern. Die Tür muß von außen abschließbar und von beiden Seiten aushebbar sein.
Das Ausheben der Tür muß nach Betätigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben von innen und außen möglich sein.
Eine Vorrichtung zum Ausheben des Türblattes muß mitgeliefert werden und an der Innenseite der Tür bzw. der Zarge befestigt sein. Die zur Betätigung notwendige Kraft darf 500 N nicht überschreiten.
2.26 Dichtung
In Verbindung mit dem Türblatt ist eine Dichtung aus schwer brennbarem, elastischem und alterungsbeständigem Material so anzubringen, daß ihre Normallage durch seitlichen Druck oder senkrechten Zug nicht verändert wird. Die elastische Zusammendrückung bei der Verriegelung muß mindestens 2 mm betragen. Ein Zerquetschen der Dichtung, d.h. ein Zusammendrücken derselben über das erforderliche elastische Maß hinaus muß durch rechtzeitiges Anschlagen des Türblattes an die Zarge vermieden werden. Bei Erhitzung darf die Dichtung keine gesundheitsschädlichen Stoffe abgeben.
2.27 Korrosionsschutz Gasdichte Abschlüsse sind an allen nicht vom Beton überdeckten Oberflächen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen (z.B. feuerverzinken).
Es dürfen nur solche Anstriche verwendet werden, die bis 200 °C auf der Schutzrauminnenseite keine gesundheitsschädlichen Stoffe abspalten.
2.28 Einbau Gasdichte Abschlüsse einschließlich der Zargen sind kraftschlüssig und dicht einzubauen. Zu diesem Zweck soll die Versetzung möglichst vor dem Betonieren der anschließenden Wandteile erfolgen. Im übrigen sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.
3. Lotrechte, gasdichte Abschlußklappen für Notausgänge und
Brandwanddurchbrüche (GKL) Wird bei Notausgängen kein Schutzraum-Abschluß gemäß 2 eingebaut, so ist eine lotrechte, gasdichte und verschließbare Klappe aus nicht brennbarem Werkstoff (GKL) gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden. Ebensolche Abschlußklappen sind auch bei Brandwanddurchbrüchen vorzusehen.
Der äußere Abschluß des Notausganges ist - sofern nicht ein waagrechter Abschluß gemäß 4. in Betracht kommt - gleichfalls durch eine Abschlußklappe gemäß den nachstehenden Bestimmungen herzustellen; hiebei ist jedoch eine entsprechende Belüftung des Notausganges vorzusehen.
3.1 Abmessungen
Rohbaurichtmaß Fertiglichtmaß
0,65 x 0,85 m 0,6 x 0,8 m
3.2 Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß Je Längsseite sind zwei Anker von je 50 x 4 x 70 mm ausreichend. Die Abschlüsse müssen von beiden Seiten zu öffnen und abschließbar sein (z.B. durch Vorhangschlösser).
3.3 Korrosionsschutz
Die Vorschriften gemäß 2.27 gelten sinngemäß.
3.4 Einbau
Die Vorschriften gemäß 2.28 gelten sinngemäß
Der untere waagrechte Zargenschenkel muß etwa 0,4 m über dem Fußboden liegen.
4. Waagrechte Abschlußklappen für Notausgänge (NAKL)
Für waagrechte Abschlußklappen vor Notausgängen (NAKL) gelten die nachstehenden Bestimmungen:
4.1 Abmessungen Fertiglichtmaß der Abschlußklappe 0,6 x 0,6 m.
4.2 Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß. Der Abschluß ist für eine Einzellast von 25 kN bzw. 60 kN bei Durchfahrten zu berechnen. Er muß wasserdicht, nach unten abklappbar und von innen verschließbar sein. Friedensmäßige Lüftung muß möglich sein.
Schutzraumbauten
1. Verwendungszweck
Zur Sicherung von Schutzraumbauten sind Abschlüsse für Eingänge, Notausgänge und Wanddurchführungen einzubauen.
Brandwanddurchbrücke sind ebenfalls durch besondere Abschlüsse zu sichern.
2. Gasdichte Abschlußtüren (GT)
2.1 Abmessungen Rohrbaurichtmaße Fertiglichtmaße + 2 mm (einschl. schwelle)
2.11 0,875 x 1,875 m 0,825 x 1,8 m
2.12 1,25 x 2,125 m 1,2 x 2,05 m
2.13 1,45 x 2,275 m 1,4 x 2,2 m
2.14 2,5 x 2,125 m 2,45 x 2,05 m
(als einflügelige Tür oder als zweiflügelige Tür mit herausnehmbarem Pfosten)
2.2 Bauliche Durchbildung Türkonstruktionen für gasdichte Abschlüsse müssen den nachfolgenden Bedingungen entsprechen:
2.21 Türblatt
Das Türblatt muß bei allen Türen nach 2.1 verwindungssteif, mechanisch ausreichend widerstandsfähig, gasdicht und brandbeständig sein. Es muß aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen, von beiden Seiten aushebbar und für eine Ersatzlast von 10,0 kN/m2 bemessen sein. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens 1,5 mm betragen. Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 0,1 m, der Durchmesser der Bewehrungsstäbe mindestens 6 mm betragen. Die für Abschlüsse von Schutzraumbauten verwendeten Werkstoffe müssen dem Verwendungszweck entsprechen.
2.22 Zarge
Die Zarge muß eben, verwendungssteif und aus mindestens 4 mm dickem Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 30 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen.
2.23 Türlagerung
Die Türlagerung (z.B. Bänder) sind aus Stahl von mindestens 50 x 50 mm herzustellen und so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Türe ausreicht. Der Dorndurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.
2.24 Verankerung
Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und
Abmessungen:
Fertiglichtmaße Abmessungen in mm
der Tür gemäß 2.1
Stück Breite Dicke Länge
0,825 x 1,8 m
Längsseiten je 3 50 4 120
1,2 x 2,05 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 2 50 4 70
Sturz 2 50 4 70
1,4 x 2,2 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 2 50 4 70
Sturz 2 50 4 70
2,45 x 2,05 m
Längsseiten je 3 50 4 160
Schwelle 3 50 4 70
Sturz 3 50 4 70
2.25 Die an den Zargen angebrachten Abstützelemente (z.B. Nocken) für die Verschlüsse sind möglichst mit den Zargenankern mittelbar oder unmittelbar zu verbinden.
Verschluß
Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen leicht zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtheit, Aushebbarkeit der Tür und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer auf einfache Weise dauern genügt. Die Handhabung der Tür soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einer gebräuchlichen Tür. Falls ein oder mehrere Hebel zur Betätigung der Verschlüsse dienen, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellen gehen.
Die Öffnungsstellung des Verschlusses darf sich auch nach langer Benutzungsdauer nicht wesentlich verändern. Die Tür muß von außen abschließbar und von beiden Seiten aushebbar sein.
Das Ausheben der Tür muß nach Betätigung bzw. Entfernung des Verschlusses oder von Teilen desselben von innen und außen möglich sein.
Eine Vorrichtung zum Ausheben des Türblattes muß mitgeliefert werden und an der Innenseite der Tür bzw. der Zarge befestigt sein. Die zur Betätigung notwendige Kraft darf 500 N nicht überschreiten.
2.26 Dichtung
In Verbindung mit dem Türblatt ist eine Dichtung aus schwer brennbarem, elastischem und alterungsbeständigem Material so anzubringen, daß ihre Normallage durch seitlichen Druck oder senkrechten Zug nicht verändert wird. Die elastische Zusammendrückung bei der Verriegelung muß mindestens 2 mm betragen. Ein Zerquetschen der Dichtung, d.h. ein Zusammendrücken derselben über das erforderliche elastische Maß hinaus muß durch rechtzeitiges Anschlagen des Türblattes an die Zarge vermieden werden. Bei Erhitzung darf die Dichtung keine gesundheitsschädlichen Stoffe abgeben.
2.27 Korrosionsschutz Gasdichte Abschlüsse sind an allen nicht vom Beton überdeckten Oberflächen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen (z.B. feuerverzinken).
Es dürfen nur solche Anstriche verwendet werden, die bis 200 °C auf der Schutzrauminnenseite keine gesundheitsschädlichen Stoffe abspalten.
2.28 Einbau Gasdichte Abschlüsse einschließlich der Zargen sind kraftschlüssig und dicht einzubauen. Zu diesem Zweck soll die Versetzung möglichst vor dem Betonieren der anschließenden Wandteile erfolgen. Im übrigen sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten.
3. Lotrechte, gasdichte Abschlußklappen für Notausgänge und
Brandwanddurchbrüche (GKL) Wird bei Notausgängen kein Schutzraum-Abschluß gemäß 2 eingebaut, so ist eine lotrechte, gasdichte und verschließbare Klappe aus nicht brennbarem Werkstoff (GKL) gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden. Ebensolche Abschlußklappen sind auch bei Brandwanddurchbrüchen vorzusehen.
Der äußere Abschluß des Notausganges ist - sofern nicht ein waagrechter Abschluß gemäß 4. in Betracht kommt - gleichfalls durch eine Abschlußklappe gemäß den nachstehenden Bestimmungen herzustellen; hiebei ist jedoch eine entsprechende Belüftung des Notausganges vorzusehen.
3.1 Abmessungen
Rohbaurichtmaß Fertiglichtmaß
0,65 x 0,85 m 0,6 x 0,8 m
3.2 Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß Je Längsseite sind zwei Anker von je 50 x 4 x 70 mm ausreichend. Die Abschlüsse müssen von beiden Seiten zu öffnen und abschließbar sein (z.B. durch Vorhangschlösser).
3.3 Korrosionsschutz
Die Vorschriften gemäß 2.27 gelten sinngemäß.
3.4 Einbau
Die Vorschriften gemäß 2.28 gelten sinngemäß
Der untere waagrechte Zargenschenkel muß etwa 0,4 m über dem Fußboden liegen.
4. Waagrechte Abschlußklappen für Notausgänge (NAKL)
Für waagrechte Abschlußklappen vor Notausgängen (NAKL) gelten die nachstehenden Bestimmungen:
4.1 Abmessungen Fertiglichtmaß der Abschlußklappe 0,6 x 0,6 m.
4.2 Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß. Der Abschluß ist für eine Einzellast von 25 kN bzw. 60 kN bei Durchfahrten zu berechnen. Er muß wasserdicht, nach unten abklappbar und von innen verschließbar sein. Friedensmäßige Lüftung muß möglich sein.